Begutachtungsentwürfe

  • Konsultation der Sonstigen Marktregeln Strom Fahrpläne
  • Konsultation der TOR Stromzähler Version 1.0
  • Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)
  • Novelle 2024 der EAG-Befreiungsverordnung
  • RfG Schwellenwert-V – 1. Novelle 2024
  • DCC Anforderungs-V – 1. Novelle 2024
  • RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024
  • Konsultation gemäß Artikel 26 und 28 des TAR NC – Umsetzung des Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
  • Sonstigen Marktregeln (SoMa) Strom Informationsübermittlung und Clearing, Version 4.1
  • Bleiben Sie informiert

Konsultation der Sonstigen Marktregeln Strom Fahrpläne

Das Kapitel Fahrpläne der Sonstigen Marktregeln Strom (SoMa) regelt den im Rahmen des Bilanzgruppensystems vorgesehenen Energieaustausch zwischen den Bilanzgruppen (BG) innerhalb einer Regelzone (RZ) und über Regelzonen-, Regelblock- und Staatsgrenzen hinweg.

Nachfolgend finden Sie den Konsultationsentwurf der SoMa Fahrpläne Version 6.6 in zwei Ausführungen zum Download. Einmal im Änderungsmodus zu der aktuellen und gültigen Version und einmal ohne hervorgehobene Änderungen.

Die Anpassungen beziehen sich auf die Umsetzung der "Intraday Auctions" und damit zusammenhängenden Nominierungsdeadlines und Codes.

Allfällige Stellungsnahmen zum Konsulationsentwurf sind spätestens bis zum 8. April 2024 an die E-Mail-Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten. 

 

Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 (1,1 MB)

  • Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6
 

Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 im Änderungsmodus (1,2 MB)

  • Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 im Änderungsmodus

Konsultation der TOR Stromzähler Version 1.0

Die TOR Stromzähler ersetzt die TOR F Version 2.2 und beinhaltet redaktionelle Überarbeitungen, sowie Klar- und Richtigstellungen.

  • Richtigstellung zur Vergabe eines Zählpunktes: Es wurde richtiggestellt, dass je Energierichtung ein Zählpunkt zu vergeben ist.
  • Klarstellung zur momentanen Phasensaldierung: Am Zähler hat eine momentane Saldierung der Energiemengen über alle Phasen zu erfolgen, jedoch keine Saldierung der Einspeisung und des Bezugs über einen gegebenen Zeitraum (z.B. 15 Minuten).

Neben einigen redaktionellen Überarbeitungen erfolgte eine generelle Umstrukturierung der Inhalte. Die Unterabschnitte „Beistellung von Zählern und Zähleinrichtungen durch den Netzbenutzer“, „Vergleichszähleinrichtung“ und „Bereitstellung von Ersatzwerten“ wurden von der TOR F nicht übernommen.

Alle Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf sind spätestens bis zum 18. März 2024 an die E-Mail Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten. Wir weisen darauf hin, dass die Stellungnahmen im Anschluss ebenfalls hier veröffentlicht werden sollen, sofern Sie der Veröffentlichung nicht widersprechen (bitte achten Sie daher auf allfällige Disclaimer in Ihren E-Mails).

 

Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 iVm Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 wurde durch den Gesetzgeber durch Ergänzung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet  sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind.

 

Dieses Gesetzesanpassung erfordert eine Novellierung der GVSV der E-Control. In dieser wird konkretisiert, dass der Nachweis jedenfalls dann als erbracht gilt, wenn die vorzuhaltenden Gasmengen über die europäische gemeinsame Beschaffung gemäß Verordnung (EU) 2022/2576 beschafft wurden. Solange ein Versorger nicht nachweisen kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigten Speicherkapazitäten weder am Primär- noch Sekundärmarkt (§ 104 GWG 2011) verfügbar sind, bleibt die Verpflichtung uneingeschränkt bestehen. Damit die Erhebungen für die neuen, ab 1. Oktober 2024 geltenden Vorratspflichten gemäß 121 Abs. 5a GWG 2011 bereits auf Grundlage der neuen Rechtslage erfolgen können, soll die Verordnung mit April 2024 in Kraft treten.

 

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

 

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 11. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

 

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl GVSV V SOS G 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

 

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

EAG-Befreiungsverordnung - Novelle 2024

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden Anpassungen des Wortlautes der EAG-Befreiungsverordnung an die neuen Begrifflichkeiten des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und der §§ 72 f EAG vorgenommen. 

Allfällige Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind spätestens bis zum spätestens bis zum 11. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at zu richten. 

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V BÖKO 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Die erhaltenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist auf dieser Website veröffentlicht. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird daher um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die RfG Schwellenwert-V geändert wird (RfG Schwellenwert-V – 1. Novelle 2024)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 2016/112 vom 27.04.2016, S. 1 („Network code on Requirements for Grid Connection of Generators“; im Folgenden kurz: RfG-VO) sieht vor, dass Vorschläge für die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D der Genehmigung der Regulierungsbehörde bedürfen. Dies ist gemäß § 2 E-ControlG die E-Control. Bei der Erarbeitung des Vorschlags stimmen sich die Übertragungsnetzbetreiber mit den benachbarten Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreibern ab und führt eine öffentliche Konsultation gemäß Art. 10 RfG-VO durch.

Gemäß § 18a Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I  Nr. 145/2023 hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage eines solchen Vorschlages diese allgemeinen Anforderungen oder die Methode zu deren Berechnung und Festlegung durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

Mit der gegenständlichen Novelle wird der Antrag der Netzbetreiber vom 8.2.2024 gemäß Art. 5 Abs. 3 der RfG-VO, GZ. V RfG 01/24 auf Laufzeitverlängerung erledigt.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 13. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V RfG 01/24 im Betreff des E-Mails an es die Konsultation RfG-Schwellenwert-V 1. Novelle 2024 betrifft. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die DCC Anforderungs-V geändert wird (DCC Anforderungs-V – 1. Novelle 2024)

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss („Network Code on Network Code on Demand Connection“; im Folgenden kurz: DCC-V) sieht vor, dass allgemein geltende Anforderungen die nicht abschließend in der DCC-V festgelegt sind von relevanten Netzbetreibern oder Übertragungsnetzbetreiber in einem Vorschlag an die Regulierungsbehörde festzulegen und von dieser zu genehmigen sind.

Gemäß § 18a Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage eines solchen Vorschlages diese allgemeinen technischen Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen. Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer.

Mit der gegenständlichen Novelle wird der Antrag der Netzbetreiber vom 8.2.2024 gemäß Art. 6 Abs. 1 der DCC-VO, GZ. V DCC 01/24 auf Laufzeitverlängerung erledigt.

 

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 13. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V DCC 01/24 im Betreff des E-Mails an es die Konsultation DCC-Anforderungs-V 1. Novelle 2024 betrifft. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die RfG Anforderungs-V geändert wird (RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024)

Die Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (RfG Anforderungs-V), BGBl. II Nr. 56/2019  idF BGBl. II Nr. 271/2023  enthält  Anforderungen und Parameterbereiche, die auf nationaler Ebene durch eine Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 18a ElWOG 2010 iVm Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/631 konkretisiert werden sollen, um für eine verhältnismäßige Vorgehensweise zu sorgen und den österreichischen Netzanforderungen Rechnung zu tragen.

 

  1. Erledigung des am 13. 7.2023 bei E-Control eingereichten Antrags der Austrian Power Grid AG, der Energie Klagenfurt GmbH, der Energie Netzte Steiermark GmbH, eww AG, der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH, KNG-Kärnten Netz GmbH, LINZ NETZ GmbH, Netz Burgenland GmbH, Netz Niederösterreich GmbH, Netz Oberösterreich GmbH, Salzburg Netz GmbH, Stromnetz Graz GmbH Co KG, TINETZ – Tiroler Netze GmbH, Vorarlberger Energienetzte GmbH und der Wiener Netze GmbH gemäß Art. 63 Abs. 1 der RfG-VO, GZ. V RfG 01/23 (Gruppenfreistellung Spannungskriterium Typ D).
  2. Erledigung des am 8.2. bei E-Control eingereichten Antrags der Netzbetreiber gemäß Art. 7 Abs. 1 der RfG-VO, GZ. V RfG 02/24 (Laufzeitverlängerung)

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 13. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V RFG 01/23 und V RfG 02/24 im Betreff des E-Mails an es die Konsultation RfG-Anforderungs-V 1. Novelle 2024 betrifft. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Konsultation gemäß Artikel 26 und 28 des TAR NC – Umsetzung des Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

  • Gegenstand der Konsultation ist die Referenzpreismethode zur Ermittlung der Fernleitungsentgelte, die ab 1.1.2025 zur Anwendung kommen sollen.
  • Darüber hinaus umfasst die Konsultation auch die vorgeschlagenen Abschläge und Multiplikatoren.

Allfällige Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen sind spätestens bis zum 21. Februar 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at zu richten. Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden.

 


Consultation according to Articles 26 and 28 TAR NC – implementation of the network code on harmonised transmission tariff structures

  • The subject of the consultation is the reference price methodology for determining the transmission tariffs that are to be applied from 1 January 2025.
  • The consultation also includes the proposed discounts and multipliers.

Please send your comments or reactions to recht-post@e-control.at by 21 February 2024 at the latest. Consultation responses may be submitted in German or English and will be published on our website.

 

Konsultation Sonstigen Marktregeln (SoMa) Strom Informationsübermittlung und Clearing, Version 4.1

Das Kapitel Informationsübermittlung und Clearing der Sonstigen Marktregeln Strom (SoMa) regelt die Informationsübermittlung von Netzbetreibern an Marktteilnehmer sowie die Grundsätze des 1. und 2. Clearings. Im Entwurf sind zwei Datenübermittlungsschritte neu dazu gekommen, nämlich der monatliche Versand von Einzeldaten  (Ist-Werte) an Energiegemeinschaften und an Lieferanten. Dies verbessert die Transparenz und ermöglicht Kontrollschritte.

Allfällige Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf sind spätestens bis zum 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten.

 

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