Zurück Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Das ändert sich für Haushaltskund:innen
Bei neu abgeschlossenen Stromverträgen gilt die elektronische Kommunikation künftig automatisch als vereinbart. Die Kund:innen müssen darüber informiert werden und können diese jederzeit ablehnen oder widerrufen. In diesem Fall erfolgt die Kommunikation in Papierform. Zusätzlich müssen Lieferanten ein kundenfreundliches Online-Portal bereitstellen, in dem die wichtigsten Vertrags- und Abrechnungsinformationen abrufbar sind.
Preis- und Vertragsänderungen sind nun gesetzlich geregelt. Lieferanten können sich bei Änderungen direkt auf das Gesetz stützen. Neu ist außerdem die sogenannte „Preis-runter-Garantie“, die sicherstellen soll, dass sinkende Großhandelspreise spätestens nach sechs Monaten an Kund:innen weitergegeben werden. Wie sich diese Regelung in der Praxis bewährt, wird sich noch zeigen.
Ab dem 1. April 2026 müssen größere Lieferanten sowohl feste als auch dynamische Stromtarife anbieten:
Wie attraktiv diese Tarife im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Das Recht auf Ratenzahlung wird ausgeweitet. Es gilt künftig bei jeder Nachzahlung aus einer Rechnung, nicht mehr nur bei Jahresabrechnungen. Für Ratenzahlungen dürfen keine Zinsen verrechnet werden. Kund:innen dürfen außerdem keine Nachteile haben, wenn sie eine Vorauszahlungsfunktion (Prepayment) nutzen.
Die Grundversorgung, also das Recht auf Energieversorgung gegen eine Kaution, wenn man mit Rechnungen säumig ist, wird klarer geregelt. Kund:innen erhalten künftig ein aktuell angebotenes Standardprodukt (Neukundentarif).
Neu eingeführt wird die Auffangversorgung, die unter anderem bei Insolvenz eines Lieferanten oder bei einem kurzfristig vertragslosen Zustand greift:
Ab dem 1. April 2026 wird ein neuer Sozialtarif eingeführt. Begünstigte Haushalte mit ORF-Gebührenbefreiung zahlen:
Über die konkrete Abwicklung informieren wir Sie gerne im nächsten Newsletter.
Kund:innen können weiterhin zwischen Jahres- und Monatsrechnung wählen und müssen über dieses Recht informiert werden. Bei dynamischen Tarifen gilt jedenfalls die Monatsrechnung. Zudem soll der Lieferantenwechsel künftig schneller möglich sein.