Zurück Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Das ändert sich für Haushaltskund:innen

Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Das ändert sich für Haushaltskund:innen 

Elektronische Kommunikation und mehr Transparenz

Bei neu abgeschlossenen Stromverträgen gilt die elektronische Kommunikation künftig automatisch als vereinbart. Die Kund:innen müssen darüber informiert werden und können diese jederzeit ablehnen oder widerrufen. In diesem Fall erfolgt die Kommunikation in Papierform. Zusätzlich müssen Lieferanten ein kundenfreundliches Online-Portal bereitstellen, in dem die wichtigsten Vertrags- und Abrechnungsinformationen abrufbar sind.

Neue Regeln für Preis- und Vertragsänderungen

Preis- und Vertragsänderungen sind nun gesetzlich geregelt. Lieferanten können sich bei Änderungen direkt auf das Gesetz stützen. Neu ist außerdem die sogenannte „Preis-runter-Garantie“, die sicherstellen soll, dass sinkende Großhandelspreise spätestens nach sechs Monaten an Kund:innen weitergegeben werden. Wie sich diese Regelung in der Praxis bewährt, wird sich noch zeigen.

Feste und dynamische Stromtarife

Ab dem 1. April 2026 müssen größere Lieferanten sowohl feste als auch dynamische Stromtarife anbieten:

  • Feste Tarife müssen eine Preisgarantie von einem Jahr enthalten.
  • Dynamische Tarife dürfen keine Vertragsbindung haben und sind jederzeit kündbar.

Wie attraktiv diese Tarife im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Mehr Schutz bei Zahlungen

Das Recht auf Ratenzahlung wird ausgeweitet. Es gilt künftig bei jeder Nachzahlung aus einer Rechnung, nicht mehr nur bei Jahresabrechnungen. Für Ratenzahlungen dürfen keine Zinsen verrechnet werden. Kund:innen dürfen außerdem keine Nachteile haben, wenn sie eine Vorauszahlungsfunktion (Prepayment) nutzen.

Grundversorgung und neue Auffangversorgung

Die Grundversorgung, also das Recht auf Energieversorgung gegen eine Kaution, wenn man mit Rechnungen säumig ist, wird klarer geregelt. Kund:innen erhalten künftig ein aktuell angebotenes Standardprodukt (Neukundentarif).
Neu eingeführt wird die Auffangversorgung, die unter anderem bei Insolvenz eines Lieferanten oder bei einem kurzfristig vertragslosen Zustand greift:

  • Kund:innen werden automatisch einem Auffangversorger zugeteilt, sofern sie nicht widersprechen.
  • Die Auffangversorgung ist zeitlich befristet und endet spätestens nach sechs Monaten.
  • Erfolgt bis dahin kein Lieferantenwechsel, kann es zur Abschaltung kommen, worüber rechtzeitig informiert wird.

Sozialtarif ab 2026

Ab dem 1. April 2026 wird ein neuer Sozialtarif eingeführt. Begünstigte Haushalte mit ORF-Gebührenbefreiung zahlen:

  • bis 2.900 kWh pro Jahr nur 6 Cent pro kWh
  • bei Haushalten ab vier Personen zusätzlich einen Pauschalbetrag pro Person

Über die konkrete Abwicklung informieren wir Sie gerne im nächsten Newsletter.

Rechnungen und Lieferantenwechsel

Kund:innen können weiterhin zwischen Jahres- und Monatsrechnung wählen und müssen über dieses Recht informiert werden. Bei dynamischen Tarifen gilt jedenfalls die Monatsrechnung. Zudem soll der Lieferantenwechsel künftig schneller möglich sein.