Nachfolgend beantworten wir einige der häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit Kleinsterzeugungsanlagen. Kleinsterzeugungsanlagen sind zum Beispiel kleine Photovoltaikanlagen, die auch als Balkonkraftwerke, Balkon-PV-Anlagen, Mini-PV-Anlagen oder als Plug-In-PV bezeichnet werden.
Stromerzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 800 W (0,8 kW) pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (vgl. § 7 Abs. 1 Z 32a ElWOG 2010), z.B. Mini-PV-Anlagen für den Balkon.
Nein. Es bedarf jedoch einer Verständigung des Netzbetreibers bzw. einer Meldung beim Netzbetreiber mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Kleinsterzeugungsanlage (vgl. TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A).
Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 800 W (0,8 kW) erfordern den Abschluss eines Netzzugangsvertrags mit dem Netzbetreiber entsprechend dem Verfahren in dessen Allgemeinen Bedingungen.
Für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger mit einer Engpassleistung bis 20 kW ist gemäß § 17a ElWOG 2010 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Für alle anderen Anlagen ist ein Antrag auf Abschluss eines Netzzugangsvertrags beim Netzbetreiber zu stellen.
Auf Grundlage der bereitgestellten Informationen des Netzbenutzers, erstellt der Netzbetreiber eine Netzanschlussbeurteilung für die Stromerzeugungsanlage und übermittelt entweder eine Anschlusszusage oder ein Angebot für den Netzanschluss. Nach Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und erfolgreicher Prüfung der erforderlichen Unterlagen (vgl. END-VO 2012) erteilt der Netzbetreiber die Betriebserlaubnis.
Nein. Kleinsterzeugungsanlagen sind von vielen Anforderungen ausgenommen (vgl. TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A). Einige Anforderungen bleiben jedoch bestehen, vor allem muss eine selbsttätig wirkende Freischaltstelle als Entkupplungseinrichtung vorhanden sein.
Es ist darauf zu achten, dass der Verkäufer einen entsprechenden Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle vorlegt. Die Anforderungen der TOR, insb. TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A, müssen erfüllt werden.
Nein. Kleinsterzeugungsanlagen sind von diesen Anforderungen ausgenommen (§66a ElWOG 2010)
Eine fachbezogene Überprüfung der Elektroinstallation kann erforderlich sein, z.B. bei alten Installationen. Es muss eine der Leistung der Kleinsterzeugungsanlage entsprechende Reserve der Strombelastbarkeit der Leitungen, über den Bemessungsstrom des Leitungsschutzes (Sicherung) hinaus, geben.
Folgendes sollte von Konsument:innen beachtet werden: