Zurück Die Energiewende braucht neue Regeln – die Neuordnung der Netzentgelte
Die SNE-G-V ist im Rahmen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) das regulatorische Kernstück zur Neuordnung der Netzentgelte ab dem 1. Jänner 2027. Wir starteten im März 2026 die offizielle, zweistufige Marktkonsultation und legten unsere Position zur künftigen Entgeltstruktur offen. Ende Juni haben wir den Begutachtungsentwurf zur SNE-G-V vorgelegt. Die Begutachtungsfrist lief bis 24. Juli 2026.
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Kern der Reform ist die stärkere Gewichtung der tatsächlich beanspruchten Netzkapazität. Netzentgelte sollen künftig nicht mehr überwiegend auf dem Stromverbrauch basieren, sondern stärker an der in Anspruch genommenen Leistung ausgerichtet werden. Zusätzlich werden zeitvariable Netzentgelte weiterentwickelt, insbesondere durch den bereits seit April geltenden Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) und den neu eingeführten Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP).
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung von Flexibilität. Netzkund:innen können künftig von reduzierten Netzentgelten profitieren, wenn sie dem Netzbetreiber ermöglichen, ihre Stromnutzung zeitlich zu steuern oder einzuschränken. Dies passiert nur in Situationen, in denen eine Steuerung oder Einschränkung notwendig sind. Dadurch können bestehende Netze effizienter genutzt und kostenintensive Netzausbauten teilweise vermieden werden.
Mit der Neugestaltung des Netzanschlussentgelts werden Entnehmer und Einspeiser künftig nach denselben Grundsätzen behandelt. Gleichzeitig werden gezielte Anreize für netzdienliche Standorte geschaffen. Wer dort investiert, wo bereits Netzkapazitäten vorhanden sind oder das Stromsystem dadurch entlastet wird, profitiert von günstigeren Rahmenbedingungen.
Besondere Bedeutung kommt Energiespeichern zu. Speicher können das Stromsystem stabilisieren und Netzengpässe reduzieren. Deshalb sieht die Verordnung klare Kriterien für sogenannte „systemdienliche Speicher“ vor. Erfüllen Speicher diese Voraussetzungen, können sie von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten befreit werden. Sofern die Kriterien nicht erfüllt werden können, gibt es mit der Netznutzung für flexible Entnahme noch ein zusätzliches Instrument für Speicher, aber auch für größere Verbraucher:innen und flexible Industrieanwendungen.
Wichtig: ob systemdienlich oder nicht, Speicheranlagen zahlen grundsätzlich keine doppelten Netzentgelte.
Da die Netzkosten in Summe und die Verteilung auf unterschiedliche Gruppen von Netzbenutzern relevante Auswirkungen haben, führen wie dazu auch einen breiten Diskussionsprozess durch. Dieser umfasste eine Marktkonsultation im vergangenen März, eine laufende Begutachtung sowie eine Vielzahl von Diskussionen mit interessierten Stakeholdern.
Am 14. Juli haben wir die Fachveranstaltung „Die Grundsatzverordnung als Basis für eine neue Netzentgeltstruktur im Strombereich“ veranstaltet.
Aufzeichnung und Präsentationsunterlagen der Veranstaltung zur Grundsatzverordnung