Entscheidungen in Streitbeilegungsverfahren gem. § 132 ElWG (R STR)

Hier finden Sie sämtliche veröffentlichten Entscheidungen der Regulierungskommission in Angelegenheiten der Streitbeilegung gemäß § 132 ElWG (bisher §§ 21 und 22 ElWOG 2010) iVm § 12 E-ControlG am Strommarkt.
Gemäß § 12 E-ControlG entscheidet die Regulierungskommission mit Bescheid über Streitigkeiten zwischen

  • Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern wegen Verweigerung des Netzzugangs (§ 132 Abs. 1 Z 1 ElWG);
  • Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges (§ 132 Abs. 1 Z 2 ElWG);
  • zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten (§ 132 Abs. 1 Z 3 ElWG).

    In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von vorzeitigen Vertragsauflösungen gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 ElWG von Leitungspersonen beim Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber sowie in übrigen Streitigkeiten zwischen
  • Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen;
  • zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen;
  • zwischen Kundinnen und Kunden sowie dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
  • einem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes;
  • einem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber;
  • in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie

entscheiden gemäß § 132 Abs 2 ElWG die (ordentlichen) Gerichte. Unter Umständen muss jedoch vor Einbringung einer Klage ein Antrag auf Streitbeilegung bei der Regulierungskommission gestellt werden (zB bei Klage einer netzzugangsberechtigten Person gegen einen Netzbetreiber). Die Regulierungskommission entscheidet auch über solche Anträge mit Bescheid.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission, haben Marktteilnehmer (einschließlich Strom- und Gaskundinnen und -kunden), die Möglichkeit, einen Antrag auf Streitschlichtung bei der E-Control einzubringen, ohne dass eine Klage oder ein Antrag auf Streitbeilegung bei der REK eingebracht werden muss. Die Schlichtungsstelle der E-Control (bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ggf. auch der Vorstand) hat sich im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Nähere Informationen zur Schlichtungsstelle finden Sie unter: https://www.e-control.at/schlichtungsstelle