In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158;
entscheiden gemäß § 105 Abs 2 ElWG die (ordentlichen) Gerichte. Unter Umständen muss jedoch vor Einbringung einer Klage ein Antrag auf Streitbeilegung bei der Regulierungskommission gestellt werden (zB bei Klage einer netzzugangsberechtigten Person gegen einen Netzbetreiber). Die Regulierungskommission entscheidet auch über solche Anträge mit Bescheid.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission, haben Marktteilnehmer (einschließlich Strom- und Gaskundinnen und -kunden), die Möglichkeit, einen Antrag auf Streitschlichtung bei der E-Control einzubringen, ohne dass eine Klage oder ein Antrag auf Streitbeilegung bei der REK eingebracht werden muss. Die Schlichtungsstelle der E-Control (bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ggf. auch der Vorstand) hat sich im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.