Entscheidungen in Streitbeilegungsverfahren gem. § 105 ElWG (R STR)

Hier finden Sie sämtliche veröffentlichten Entscheidungen der Regulierungskommission in Angelegenheiten der Streitbeilegung gemäß § 105 ElWG (bisher §§ 21 und 22 ElWOG 2010) iVm § 12 E-ControlG am Strommarkt.
Gemäß § 12 E-ControlG entscheidet die Regulierungskommission mit Bescheid über Streitigkeiten zwischen

  • Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern wegen Verweigerung des Netzzugangs (§ 105 Abs. 1 ElWG);

In allen übrigen Streitigkeiten zwischen

  • Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen;
  • zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 ElWG und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 154 ElWG;

zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158;

  • in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
  • in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG

entscheiden gemäß § 105 Abs 2 ElWG die (ordentlichen) Gerichte. Unter Umständen muss jedoch vor Einbringung einer Klage ein Antrag auf Streitbeilegung bei der Regulierungskommission gestellt werden (zB bei Klage einer netzzugangsberechtigten Person gegen einen Netzbetreiber). Die Regulierungskommission entscheidet auch über solche Anträge mit Bescheid.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission, haben Marktteilnehmer (einschließlich Strom- und Gaskundinnen und -kunden), die Möglichkeit, einen Antrag auf Streitschlichtung bei der E-Control einzubringen, ohne dass eine Klage oder ein Antrag auf Streitbeilegung bei der REK eingebracht werden muss. Die Schlichtungsstelle der E-Control (bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ggf. auch der Vorstand) hat sich im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.