Verordnung zur Gasversorgungssicherheit angenommen

Nach der letzten großen Gaskrise zwischen der Ukraine und Russland im Jänner 2009, hat sich der damalige Energiekommissar Peibalgs zur baldigen Vorlage neuer europäischer Regeln verpflichtet. Im Juli 2009 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag – der stark am österreichischen Modell zur Gasversorgungssicherheit angelehnt war – für europaweit verbindliche Regelungen zur Gasverssorgungssicherheit vorgelegt.

Der zuständige ITRE-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat seinen Bericht zur Gasversorgungssicherheits-Verordnung im März 2010 vorgelegt. In den anschließenden Triloggesprächen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat, mit Unterstützung der Europäischen Kommission, konnte am 22. Juni 2010 ein Kompromiss geschlossen werden. Der Kompromisstext hat am 25. Juni 2010 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter grünes Licht bekommen und wurde vom ITRE-Ausschuss am 13. Juli angenommen. Die Annahme im Plenum ist für das September II Plenum geplant. Es ist zu erwarten, dass die Verordnung noch vor Jahresende in Kraft tritt.

Im Zuge der Verordnung müssen zumindest die Haushalte künftig als geschützte Kunden definiert werden, die im Falle einer Krise für mindestens 30 Tage mit Gas versorgt werden müssen. Darüber hinaus stellt es die Verordnung den Mitgliedstaaten frei, ob sie auch KMUs und wesentliche Sozialeinrichtungen bzw. – unter bestimmten Bedingungen – Fernwärmeinstallationen schützen wollen. In Österreich unterliegen derzeit sämtliche Kunden unter einer bestimmten Anschlussleistungsgrenze (100.000 kWh/h) einem besonderen Schutz. Eine explizite Definition des geschützten Kunden fehlt jedoch im österreichischen Energielenkungsgesetz. Es ist zu erwarten, dass die österreichische Rechtslage in diesem Punkt dahingehend geändert wird, dass lediglich Haushaltskunden als geschützte Kunden definiert werden.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die Koordinierung der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Gasversorgungs-sicherheit zuständig ist. Darüber hinaus ist auch die grundsätzliche Zuständigkeit für die Gasversorgungssicherheit eindeutig definiert. Diese soll, auch im Notfall, so lange als möglich den Gasunternehmen und dem Markt zukommen. Gelingt dem Markt eine ausreichende Gasversorgung nicht mehr, wird die zuständige Behörde bzw. die Europäische Kommission (im Falle eines europäischen Notfalls) tätig.

In Bezug darauf müssen in Zukunft alle Mitgliedstaaten für sich – oder zusätzlich auf einer regionalen Ebene – auf Basis einer zuvor durchgeführten Risikoanalyse Präventions- und Notfallspläne erstellen. In Österreich existieren diese Analysen bereits seit mehreren Jahren und haben sich in der Jänner 2009 Gaskrise bewährt.

Wann von der zuständigen Behörde ein Notfall ausgerufen werden kann, ist ebenfalls klar geregelt. Ist ein Notfall zu erwarten, der vom Markt noch geregelt werden kann, gibt es als Vorstadien eine Frühwarnstufe und eine Alarmstufe. Reichen marktgerechte Maßnahmen nicht mehr aus, kann ein Notfall ausgerufen werden. Hat dies ein Mitgliedstaat getan, kann er die Europäische Kommission um Ausrufung eines Europäischen Notfalls ersuchen. Dazu ist die Kommission allerdings erst dann verpflichtet, wenn mindestens zwei zuständige Behörden ein solches Ansuchen vorlegen. Der Kommission ist es zudem möglich, regional beschränkte Notfälle auszurufen, wenn nur Länder in einer bestimmten Region von einer Gaskrise betroffen sind (Bsp.: Gasdisput zwischen Weißrussland und Russland im Juni 2010).

Die Verordnung sieht zudem einen Infrastruktur- und Versorgungsstandard vor. Letzterer bedeutet, dass die Versorgung der geschützten Kunden bis zu mindestens 30 Tage im Krisenfall aufrecht erhalten werden muss. Mitgliedstaaten können auch einen längeren Versorgungsstandard vorsehen, der jedoch nicht den Wettbewerb behindern, keine negativen Auswirkungen auf geschützte Kunden in anderen Mitgliedstaaten haben und nicht dem Solidaritätsgedanken der Verordnung widersprechen darf. In Österreich ist derzeit kein Versorgungsstandard festgelegt.

Der Infrastrukturstandard besagt, dass alle Mitgliedstaaten innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung alle notwendigen Maßnahmen setzen müssen, um den Ausfall der größten Infrastruktur ausgleichen zu können. Österreich ist hier bereits gut versorgt. Eng mit dem Infrastrukturstandard verbunden, ist die Einrichtung bidirektionaler Lastflüsse (reverse flows), die durch die Fernleitungsbetreiber innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung grundsätzlich in allen Pipelines erfolgen muss.

Für die Fernleitungsbetreiber besteht allerdings die Möglichkeit, Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu bewirken. Die Kommission hat eine sehr weitgehende Verpflichtung zur Einrichtung solcher reverse flows vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben diese Verpflichtung umgekehrt und sehen die Möglichkeit der Ausnahme gleichwertig mit der Verpflichtung zur Einrichtung von Gegenflüssen vor. Die Genehmigung der Gegenflüsse erfolgt durch die zuständige Behörde unter Einbezugnahme der Europäischen Kommission und anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

Da die Vorgaben der neuen GasversorgungssicherheitsVO in weiten Teilen an das österreichische System angelehnt waren, wird Österreich relativ wenig Umsetzungsbedarf haben. Die neuen Regelungen bringen für Österreich somit ein noch höheres Niveau an Versorgungssicherheit. Die österreichischen Fernleitungsbetreiber investieren bereits jetzt in ihre Netze, um bidirektionale Lastflüsse mit Italien und der Slowakei zu ermöglichen. Auch zwischen Österreich und Deutschland werden sie in Zukunft in einem höheren Ausmaß möglich sein. Durch die verpflichtende Aufstellung von Versorgungs- und Notfallplänen wird die österreichische Behörde bei deren Abstimmung mit den Nachbarstaaten zunehmend kooperieren müssen. Die Region Zentraleuropa und Europa als Ganzes sollte somit für mögliche zukünftige Krisen besser gewappnet sein.

Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Vorschlag für eine Verordnung des Europ. Parlaments und des Rates
-> register.consilium.europa...t11/st11136-re01.de10.pdf
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