Erhebung zur Erfüllung des Versorgungsstandards Gas

Jedes Jahr erhebt E-Control die Einhaltung des Versorgungsstandards gemäß der EU-Versorgungssicherheitsverordnung und der nationalen Regelungen. Die europäische Vorgabe ist in § 121 Abs. 5 GWG 2011 abgebildet. Der Versorgungsstandard soll sicherstellen, dass österreichische Versorger von geschützten Kunden ausreichende Gasmengen vorhalten, um mit extremen Temperaturen, einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage oder dem Ausfall der größten Gasinfrastruktur zurechtzukommen und die Versorgung dieser Kundengruppe im Betrachtungszeitraum 1. Oktober bis 1. April zu gewährleisten. Um den Versorgungsstandard gemäß den EU-Vorgaben zu erfüllen, muss die Versorgung in jeder der drei folgenden Situationen sichergestellt sein:

  1. extreme Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen;
  2. eine außergewöhnlich hohe Gasnachfrage über einen Zeitraum von 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt;
  3. für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.

Diese Erhebung zur Überprüfung der Einhaltung des Versorgungsstandards wird seit 2013 von der E-Control detailliert durchgeführt. Zudem hat die Regulierungsbehörde eine Verordnungskompetenz zur Festlegung von näheren Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erhalten. Diese Verordnung wurde im Mai 2023 erstmals erlassen.

1. Erfüllung der Fälle a) und b) des Versorgungsstandards

Als Nachweise für die oben genannten Fälle a) und b) können folgende Verträge vorgelegt werden:

  • OTC-Verträge mit einem konkreten Vertragspartner
  • Speicherverträge
  • Termingeschäfte an der Börse

Anzumerken ist hierbei, dass im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland (z.B. Übergabepunkt TTF) oder bei Nutzung ausländischer Speicher auch die Transportverträge mit festen Kapazitäten anzugeben sind, über welche die entsprechende Menge in das österreichische Marktgebiet transportiert werden kann. Spot-Verträge können aufgrund der kurzen Lieferfrist hingegen nicht zur Erfüllung des Versorgungsstandards verwendet werden.

2. Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards

Zur Erfüllung des Falles c) ist in der Erhebung – ausschließlich ein Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Der Betrachtungszeitraum hierfür ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des jeweiligen Jahres. In diesem Zeitraum müssen die Speicherstände zur Erfüllung des Falles c) jeweils zum 1. des Monats vom Versorger oder Vorlieferant des Versorgers an E-Control gemeldet werden.

3. Erfüllung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 ("Fall d")

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind Nachweise über Speicherkapazitäten, wie auch in Punkt 2. „Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards“, zu erbringen. Allerdings bezieht sich hier die Mengenvorhaltungspflicht auf 45 Tage bei durchschnittlichen Winterbedingungen. Diese Vorhaltepflicht reduziert sich auf 30 Tage, wenn eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abgegeben wird, dass wissentlich kein Gas russischer Herkunft bezogen wurde. Die eidesstattliche Erklärung kann auch vom jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Der Betrachtungszeitraum ist jeweils vom 1. Oktober bis 1. März des Folgejahres.

Hinweis: Wenn Gasversorger dem Punkt 3 Erfüllung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 entsprechen, ist somit automatisch auch Punkt 2 Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards bis zum 1. März des jeweiligen Jahres erfüllt, da diese beiden Verpflichtungen nicht additiv ausgelegt werden.

Die vorzuhaltenden Verbrauchsmengen werden im Juli des jeweiligen Erhebungsjahres von E-Control den Versorgern geschützter Kunden mitgeteilt.

Die Erhebung zur Überprüfung des Gasversorgungsstandards startet somit im Juli des jeweiligen Erhebungsjahres.

Zur Teilnahme an der Erhebung verpflichtet sind alle Gasversorger geschützter Kunden (Haushalte, grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen).

Die von den jeweiligen Unternehmen benötigten Daten sind im Internetportal „Versorgungsstandard Gas“ auf www.e-control.at/services einzutragen.

Hilfe zur Datenübermittlung sowie zum Erhebungsbogen finden Sie zudem auch in der folgenden Online-Hilfe.

 

Online Ausfüllhilfe Versorgungsstandard (1,0 MB)

  • Auf Folie 14 (Erhebungsblatt „Vorgabewerte“) wird noch eine Zeile zu den 45-tägigen Mengen gem. § 121 Abs. 5a GWG 2011 ergänzt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an versorgungsstandard@e-control.at.