Schlichtungsverfahren

Symbolbild: Schlichtungsverfahren

 Schlichtungsformular
 Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien

Sie haben ein Problem mit Ihrem Strom- oder Gasunternehmen und haben schon selbst mit dem jeweiligen Unternehmen Kontakt aufgenommen und versucht, eine Lösung zu finden? Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unserer Schlichtungsstelle helfen gerne und prüfen Ihre Beschwerde sowie Ihren Schlichtungsantrag. Was müssen Sie tun, damit unsere Schlichtungsstelle die Vermittlungstätigkeit aufnimmt?

Sie stellen einen Schlichtungsantrag.

  • Mit Einlangen Ihrer Beschwerde bei uns wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung ist, dass aus Ihrer Beschwerde klar hervorgeht, dass die Vermittlungstätigkeit der Schlichtungsstelle gewünscht ist. Das ist der sogenannte Antrag auf Streitschlichtung. 

Es kommt zu einem Schlichtungsverfahren.

  • Sobald uns Ihre vollständige Beschwerde vorliegt, nehmen wir mit den betroffenen Unternehmen Kontakt auf, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Unternehmen werden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. 
  • Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens lässt sich feststellen, ob Ihre Beschwerde zurecht erfolgt ist. Im Unterschied zu einem Gericht können wir jedoch kein Beweisverfahren führen und sind zur Klärung des Sachverhalts auf die Angaben aller Betroffenen angewiesen. Ebenso wenig können wir ein Urteil fällen oder eine Entscheidung treffen, die zwingend umzusetzen ist. 
  • Stellt sich heraus, dass Ihre Beschwerde zurecht erfolgt ist und eine Leistung fehlerhaft erbracht wurde bzw. die Höhe der Rechnung ungerechtfertigt ist, versuchen wir, eine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen und dem betroffenen Unternehmen herbeizuführen. Die Energieunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, von sich aus eine Lösung vorzuschlagen. Wir können aber auch selbst den Verfahrensparteien einen Lösungsvorschlag machen, der allerdings erst verbindlich wird, wenn er von allen Seiten angenommen wird. Ein von allen Verfahrensparteien angenommener Lösungsvorschlag hat die Rechtskraft eines außergerichtlichen Vergleichs und ist vor den ordentlichen Gerichten einklagbar. 
  • Können wir nach Prüfung der Stellungnahmen und Unterlagen kein Fehlverhalten des Unternehmens feststellen, werden wir das Verfahren einstellen. Über die Gründe werden Sie informiert.