Fall V RST G 01-03/25
Sachverhalt
Im Rahmen von Ermittlungen am österreichischen Gasgroßhandelsmarkt stellte die E-Control auf Basis von Nominierungsdaten Verstöße der EMEX Trade GmbH (EMEX) gegen die REMIT-Meldepflichten nach Art 8 REMIT fest. Konkret betraf das Verfahren 4595 Börse-, sowie 794 bilaterale Transaktionen im Zeitraum 2023 und 2024, die nicht ordnungsgemäß an ACER übermittelt wurden.
Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen die verantwortlichen Geschäftsführer eingeleitet. Die Beschuldigten zeigten sich im Verfahren geständig und kooperativ. Die Unterlassung der Meldung der Börsetransaktionen sei auf eine versehentlich fehlende vertragliche Vereinbarung mit dem organisierten Handelsplatz zurückzuführen. In Bezug auf bilaterale Transaktionen sei man davon ausgegangen, dass diese als Transportdienstleistungen nicht meldepflichtig gewesen wären.
Im Laufe des Verfahrens wurden sämtliche Transaktionen nachgemeldet.
Durch die E-Control wurden Geldstrafen von insgesamt EUR 57.200 (inkl 10% Verfahrenskosten) verhängt. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Rechtliche Würdigung
Marktteilnehmer haben gem Art 8 Abs 1 REMIT Aufzeichnungen der Energiegroßhandelsmarkttransaktionen einschließlich Handelsaufträge nach näher festgelegter Methodik an ACER zu übermitteln. Die Modalitäten der Meldung für Transaktionen auf organisierten Handelsplätzen sowie für bilaterale Transaktionen werden in der jeweils gültigen REMIT Durchführungs-VO näher dargelegt.
Hinsichtlich der bilateralen Geschäfte wurde festgestellt, dass es sich um sog. „natural gas swaps“ handelte. Diese Swaps zwischen dem österreichischen und ungarischen Marktgebiet wurden jeweils durch Transaktionen in Österreich und Ungarn ausgeführt.
Da die EMEX Trade GmbH die verfahrensgegenständlichen bilateralen Transaktionen sowie Börsetransaktionen bis zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht bzw nicht rechtzeitig übermittelt hat, hat sie gegen § 159 Abs 1 Z 11 GWG 2011 iVm Art 8 REMIT verstoßen.
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Zur strafrechtlichen Verantwortung der Geschäftsführung
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. In diesem Fall betraf dies ein ehemaliges und zwei derzeitige Mitglieder der Geschäftsführung.
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Fehlen eines Kontrollsystems und regelmäßiger Überprüfung
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit bei REMIT-Verstößen fahrlässiges Verhalten.
Gemessen an einem durchschnittlich gewissenhaften Geschäftsführer handelten die Beschuldigten jedenfalls fahrlässig. Gerade für ein Energiehandelsunternehmen sind Strukturen und Prozesse, dh ein internes Kontrollsystem, zu etablieren und einzuhalten, die die Einhaltung gesetzlicher Pflichten betreffend den Energiegroßhandelsmarkt gewährleisten. Die Befassung mit REMIT und den dazugehörigen ACER-Leitlinien ist dabei zentral. Auch gab es keine regelmäßigen Überprüfungen der REMIT-Meldungen. Mitarbeiter wurden lediglich über die gesetzlichen Vorschriften informiert, dies aber auch nicht regelmäßig geprüft.
Im Verfahren wurden keine Umstände bekannt, die auf ein wirksames Kontrollsystem und ausreichende, regelmäßige Überprüfungen der REMIT-Meldungen im Unternehmen schließen ließen. Vielmehr waren die Meldeverstöße geradezu auf mangelndes näheres Überprüfen der bestehenden Verträge mit der Börse bzw der bilateralen Transaktionen zurückzuführen.
Im Ergebnis wurden die Verwaltungsübertretungen daher jedenfalls fahrlässig gem § 5 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 VStG begangen.
Sanktionen
Die verhängten Geldstrafen wurde auf Grundlage von § 19 VStG sowie Art 18 Abs 7 REMIT bemessen. Die Meldepflichten nach Art 8 REMIT dienen dem Funktionsschutz des Energiegroßhandelsmarktes und sind wesentliche Voraussetzung für die Marktaufsicht der E-Control. Die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der E-Control wurden durch die Übertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden und integrem Energiemarkt ist hierbei von großem Gewicht.
Die zeitgerechte und korrekte Meldung von Transaktionen ermöglicht es der E-Control erst ihre Aufsichtsverpflichtungen am Energiemarkt, insbesondere im Hinblick auf Untersuchungen zu Verstößen gegen das Verbot von Insiderhandel bzw der Marktmanipulation, zu erfüllen. Die Meldepflichten gem Art 8 REMIT verfolgen dementsprechend auch präventive Ziele.
Erschwerend waren die lange Dauer des Verstoßes, die hohe Anzahl nicht gemeldeter Transaktionen sowie die besondere Bedeutung des betroffenen kurzfristigen Gasmarktes als einem der umsatzstärksten Energiegroßhandelsmärkte Österreichs zu werten. Zusätzlich fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Unionsgesetzgeber den gesetzlichen Mindesthöchstbetrag für eine Geldstrafe während des fortgesetzten Verstoßes auf mindestens 500.000 EUR erhöhte (Art 18 Abs 4 REMIT, in Kraft seit 7.5.2024).
Strafmildernd wurden vor allem die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten, kooperatives und einsichtiges Verhalten sowie die nachträgliche Meldung der Transaktionen nach Verfahrenseinleitung berücksichtigt. Weiters wurde der Grad des Verschuldens je Geschäftsführer/in sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
Unter Abwägung sämtlicher Strafbemessungskriterien wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 57.200 (inkl 10% Verfahrenskosten) verhängt.
Die EMEX Trade GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über die Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.