Zurück Erhebung Gasversorgungsstandard 2025

Erhebung Gasversorgungsstandard 2025

Versorger geschützter Kund:innen - Haushalte, grundlegende soziale Dienste und gasversorgte Fernwärmeanlagen - müssen Maßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung dieser in jedem der folgenden Fälle zu gewährleisten.

  1. extreme Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen;
  2. eine außergewöhnlich hohe Gasnachfrage über einen Zeitraum von 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt;
  3. für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.
  4. für einen Zeitraum von 45 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen (nationale Regelung im GWG 2011).

Gemäß § 24 E-ControlG ist es unsere Aufgabe, die Einhaltung des Gasversorgungsstandards zu überwachen. Im Zuge der Erhebung ist von Versorgern geschützter Kund:innen offenzulegen, mit welchen Beschaffungs- und Speicherverträgen sie die notwendigen Mengen und Kapazitäten zur Erfüllung des Versorgungsstandards für das kommende Winterhalbjahr sicherstellen.

Erfüllung der Fälle a) und b) des Versorgungsstandards

Als Nachweise für die oben genannten Fälle a) und b) können folgende Verträge vorgelegt werden:

  • OTC-Verträge mit einem konkreten Vertragspartner,
  • Speicherverträge und
  • Termingeschäfte an der Börse

Anzumerken ist hierbei, dass im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland (z.B. Übergabepunkt TTF) oder bei Nutzung ausländischer Speicher auch die Transportverträge anzugeben sind, über welche die entsprechende Menge nach Österreich transportiert werden kann.

Erfüllung der Fälle c) und d) des Versorgungsstandards

Zur Erfüllung der Fälle c) und d) sind in der Erhebung ausschließlich Nachweise über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Diese Nachweise kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Für den national eingeführten Fall d) besteht die Möglichkeit die Vorhalteverpflichtung von 45 auf 30 Tage zu reduzieren, sofern die Versorger oder deren Vorlieferanten mittels eidesstattlicher Erklärung gewährleisten, dass sie kein Gas von russischen Vertragspartnern erworben haben.

Die letztjährige Erhebung für die Winterperiode 2024/25 ergab, dass die Gasversorger der geschützten Kund:innen in Österreich in Summe sehr gut vorgesorgt haben. Nur ein Unternehmen konnte die Anforderungen aus dem Gasversorgungsstandard nicht erfüllen – dies wurde entsprechend zur Anzeige gebracht.

Die betroffenen Gasmengen sind aber durch andere Versorger mitabgedeckt, sodass für die Versorgungssicherheit aus diesem Titel heraus keine Probleme entstanden. Die Erhebung für die Winterperiode 2025/26 startet formell Mitte August 2025, eine Erstinformation an alle Versorger zu den vorläufigen Vorgabewerten ist aber bereits erfolgt.