Beispielfälle für Schlichtungsverfahren

Hier finden Sie einige Beispiele, die exemplarisch den Ablauf und mögliche erzielte Lösungen aufzeigen sollen.

Zurück Grundversorgung - Hilfestellung bei Zahlungsschwierigkeiten

Aufgrund von Zahlungsproblemen mit seinem Netzbetreiber und Energielieferanten (Local Player) wurde bei Herrn B. der Strom abgeschaltet. Wegen einer bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit sah er sich außerstande, die offenen Forderungen als Voraussetzung für die Wiedereinschaltung der Anlage zu begleichen. Von einer Beratungsstelle wurde er über die sogenannte Grundversorgung informiert.

Information:

Bei der Grundversorgung handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung, die es Strom- und Gaskunden mit Zahlungsschwierigkeiten unabhängig von der Höhe der Altschulden ermöglicht, die rasche Wiedereinschaltung der Anlage zu erreichen bzw. eine drohende Abschaltung abzuwenden. Der Grundversorgungsvertrag ist ein neues, vom ursprünglichen Energieliefervertrag unabhängiges Vertragsverhältnis. Voraussetzung für die Grundversorgung ist die Berufung auf die Grundversorgung bei einem Lieferanten und die Entrichtung des Teilbetrages für einen Monat im Voraus.

Unabhängig von der Grundversorgung muss über die Altschulden beim Netzbetreiber und beim Lieferanten eine Lösung gefunden werden. Wegen dieser Altschulden darf die Anlage aber nicht abgeschaltet werden, solange die Kosten für die ab Berufung auf die Grundversorgung anfallenden Verbrauchsmengen zeitgerecht beglichen werden.

 

Herr B. wandte sich an einen Lieferanten seiner Wahl und teilte diesem mit, dass er einen neuen Liefervertrag abschließen wolle, weil seine Anlage abgeschaltet sei und dass er sofort einen Teilbetrag bezahlen könne. Er informierte aber den Lieferanten nicht ausdrücklich, dass er sich auf die Grundversorgung berufen wolle.

Der angesprochene Energielieferant schloss mit Herrn B. nach Entrichtung einer Sicherheitsleistung einen Energieliefervertrag ab und startete eine Anmeldung über die Wechselplattform (IT-System für die Abwicklung von Wechsel und Anmeldung zwischen Netzbetreibern und Lieferanten). Vom Netzbetreiber wurde die Anmeldung abgelehnt, weil an der Anlage ja bereits ein aufrechter Energieliefervertrag bestand. Herr B. konnte damit – trotz Entrichtung einer Sicherheitsleistung - die gewünschte Wiedereinschaltung der Anlage nicht erreichen.

Nach Vermittlung der Schlichtungsstelle übermittelte der Lieferant von Herrn B. an den Netzbetreiber eine Anmeldung im Rahmen der Grundversorgung. Die Anlage wurde unmittelbar danach wieder eingeschaltet.

Tipp:

Wenn Sie aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Grundversorgung in Anspruch nehmen wollen, dann teilen Sie dem Lieferanten Ihrer Wahl bitte ausdrücklich mit, dass Sie einen Grundversorgungsvertrag und nicht nur einen normalen Energieliefervertrag abschließen wollen. Nur dann wird der Lieferant die Anmeldung über die Wechselplattform als Grundversorgungsvertrag kennzeichnen. Der Netzbetreiber ist dann ebenfalls zur Grundversorgung verpflichtet und wird Ihre Anlage wieder einschalten.