Systemnutzungstarifverordnungen gelten vorerst weiter

Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass Teile des ElWOG 2000 zu ungenau formuliert sind und daher aufgehoben werden. Diese Bedenken wurden im ElWOG 2010 allerdings bereits berücksichtigt, daher ist das momentan gültige Gesetz nicht betroffen. Konsequenzen für die künftigen Netztarife noch offen.

  • Presseaussendung, am 13.9.2011

    E-Control: Systemnutzungstarifverordnungen gelten vorerst weiter

    Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass Teile des ElWOG 2000 zu ungenau formuliert sind und daher aufgehoben werden. Diese Bedenken wurden im ElWOG 2010 allerdings bereits berücksichtigt, daher ist das momentan gültige Gesetz nicht betroffen. Konsequenzen für die künftigen Netztarife noch offen.

Die von Oesterreichs Energie geäußerte Behauptung, die Systemnutzungstarife-Verordnung 2009 der E-Control sei vom Verfassungsgericht aufgehoben worden, ist falsch. Richtig vielmehr ist, dass das Höchstgericht in seinem nun veröffentlichen Erkenntnis vom Juni festgestellt hat, dass Teile des ElWOG 2000, das als gesetzliche Grundlage dient, mangelhaft determiniert waren und klarer formuliert hätten sein müssen. Demnach waren die gesetzlichen Vorgaben darüber, welche Kunden(gruppen) welche Kosten für die Stromnetze zu tragen haben, nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zu wenig detailliert ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat - so der Verfassungsgerichtshof - für die Entscheidung der Lastenverteilung keine ausreichenden Vorgaben gemacht, an die sich die Behörde (die damalige Energie-Control Kommission) hätte richten müssen.
„Der Gesetzgeber hat im nunmehr in Kraft stehenden ElWOG 2010 eine klarere Aufteilung der Kostentragung für die Stromnetze zwischen den einzelnen Kundengruppen, etwa Stromerzeuger und Stromkonsumenten, vorgenommen.
Mit dem ElWOG 2010 wurden die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes also bereits ausgeräumt.“, betont der Vorstand der Energie-Control Austria, Mag. (FH) Martin Graf.

Alle sollen für Netznutzung zahlen

Im Jahr 2009 wurde eingeführt, dass Stromerzeuger einen etwas höheren Beitrag für das jährlich rund 1,5 Milliarden Euro teure Stromnetz leisten sollten. Mit der Einführung des Netzverlustentgelts auch für Einspeiser sollte sichergestellt werden, dass jeder Netznutzer, also nicht nur Strombezieher wie etwa Haushalte, für diese Nutzung in die Pflicht genommen werden kann. Kleine Stromanlagen bis 5 MW wurden weiterhin von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Anlass der Entscheidung waren Beschwerden von Stromerzeugern, die sich gegen einen seit dem Jahr 2009 (höheren) Beitrag an den Kosten für die Stromnetze ausgesprochen haben. Beschwert haben sich überdies auch Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken, die seit dem Jahr 2009 ebenfalls Netzentgelte für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes zu entrichten hatten.

Künftige Auswirkungen auf Netztarife noch nicht klar

Welche Konsequenzen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat, ist derzeit noch nicht absehbar. Zunächst müssen die zahlreichen Anlassverfahren beim Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge bei den ordentlichen Gerichten abgeschlossen werden. „Sollten die Netzbetreiber tatsächlich Mindererlöse durch den Ausfall der Beiträge der Stromerzeuger gehabt haben, wird in weiterer Folge im Detail zu klären sein, wie dies zu kompensieren ist. Wichtig dabei ist, dass nicht alle übrigen Kunden über die Maßen belastet werden.“ so Martin Graf abschließend.