Speicherunternehmen haben folgende Produkte anzubieten (vgl. Art 8 Abs 2 und Art 11 Abs 3 lit a VO [EU] 2024/1789):
Bündelprodukte weisen ein von den Speicherunternehmen festgelegtes Verhältnis von AGV, Ausspeicherleistung und/oder Einspeicherleistung auf, aus dem dann entsprechende Entnahmedauern resultieren.
Ungebündelte Produkte sind das getrennte Angebot von AGV, Aus- oder Einspeicherleistung, wodurch diese einzelnen Komponenten nur von bereits bestehenden Speicherkunden buchbar sind.