Begutachtungsentwürfe

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) – Novelle 2025 – Fassung der ergänzenden Begutachtung

 

Aufgrund von geänderten Datenmeldungen in den Kostenbescheidverfahren ändern sich kostenwälzungsbedingt die Gasnetznutzungsentgelte im MG Ost tw. signifikant. Aus diesem Grund wird eine ergänzende Begutachtung bis 22.11.2024 durchgeführt. Es wird um allf. Stellungnahme ausschließlich zu den ggü. dem urspr. Begutachtungsentwurf veränderten Parametern ersucht.

Die Begutachtungsfrist ist am 22. November 2024 abgelaufen. Die eingelangten Stellungnahmen sind nachfolgend veröffentlicht:

 

Begutachtung Erdgas-Clearingentgelte-Verordnung 2023 – Novelle 2025

Mit der Erdgas-Clearingentgelte-Verordnung 2023 – Novelle 2025 sollen die prognostizierten Erlöse wieder mit den, gemäß § 89 GWG 2011 ab 1. Jänner 2025 bestimmten Kosten in Einklang gebracht werden. Dazu soll es zu einer Anhebung der Gebühren für die Umsätze im Marktgebiet Ost kommen.

  • Erdgas-Clearingentgelte-Verordnung 2023 – Novelle 2025 Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

Die Begutachtungsfrist ist am 14. November 2024 abgelaufen. Die eingelangten Stellungnahmen sind nachfolgend veröffentlicht:

 

Begutachtung Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) – Novelle 2025

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die Gasnetzentgelte im Verteilernetz ab 1. Jänner 2025 angepasst.

Die Novelle enthält die folgenden Änderungen:

  • jährliche Neuberechnung der Netznutzungsentgelte im Verteilernetz

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis 7. November 2024 an die E‑Mail-Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl R SNE G 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Die erhaltenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist auf dieser Website veröffentlicht. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird daher um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Begutachtung Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) – Novelle 2025

Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf können bis 7. November 2024 an die E‑Mail-Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl R SNE 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Die erhaltenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist auf dieser Website veröffentlicht. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird daher um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Konsultation des Abänderungsantrages zur Langfristigen und integrierten Planung 2022 (LFiP 2022)

Der Verteilergebietsmanager hat gemäß § 22 Abs. 2 GWG 2011 die Aufgabe, mindestens alle zwei Jahre eine langfristige und integrierte Planung (LFiP) mit Projekten für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen.

Bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzentwicklungsplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan (TYNDP), dem koordinierten Netzentwicklungsplan sowie dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2011 zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs. 6 GWG 2011 ist eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu erteilen, wenn die in der LFiP dargestellten Projekte geeignet erscheinen, die Ziele gemäß Abs. 1 zu unterstützen und nicht zu gefährden und die Kohärenz mit den genannten Planungen gegeben ist.

Daher finden Sie nachfolgend den Abänderungsantrag zur LFiP 2022 zur Kommentierung bis spätestens 21. Oktober 2024 cob.

Wir ersuchen Sie, Ihre Stellungnahmen an netzausbauplanung-gas@e-control.at fristgerecht zu übermitteln. Alle eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Homepage veröffentlicht.

 

Abänderungsantrag zur Langfristigen und integrierten Planung 2022 (0,4 MB)

  • für die Gas Verteilernetzinfrastruktur in Österreich für den Zeitraum 2023- 2040

 

Begutachtung Herkunftsnachweispreis- Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, zuzuweisenden Herkunftsnachweise für das Jahr 2025 festgelegt.

Allfällige Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind spätestens bis zum 16. Oktober 2024 an die E-Mail Adresse an recht-post@e-control.at zu richten. 

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V HKN 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Die erhaltenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist auf dieser Website veröffentlicht. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird daher um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Begutachtung Herkunftsnachweispreis- Verordnung (0,1 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

Ergänzende Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 iVm Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 wurde durch den Gesetzgeber durch Ergänzung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind. Eine vergleichbare Bestimmung wurde in § 70a ElWOG 2010 Kraftwerksbetreibern für den Gasbezug von Kraftwerken mit mind. 50 MW Engpassleistung, welche Strom in das öffentliche Netz abgeben, auferlegt.

Diese Gesetzesanpassung erfordert eine Novellierung der GVSV der E-Control. Zusätzlich zu der bereits im Frühjahr konsultierten Anpassung der GVSV an den neuen § 121 Abs. 5a GWG 2011 wird die geplante Novelle nunmehr um die notwendigen Erhebungen für Stromerzeugungskraftwerke mit mind. 50 MW, die überwiegend mit Erdgas betrieben werden, ergänzt.

Die Verordnung soll zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 121 Abs. 5a GWG 2011 und § 70a ElWOG 2010 in Kraft treten.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden ergänzenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

 

Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV) (0,3 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

Die Begutachtungsfrist ist am 23. August 2024 abgelaufen. Die eingelangten Stellungnahmen sind nachfolgend veröffentlicht:

 

Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V

  • Mit dem vorliegenden Entwurf wird auf Basis von § 16 Abs. 2 ElWOG 2010 die Netzbenutzerkategorien-Verordnung neu erlassen.
  • Inhaltlich werden im Vergleich zur bestehenden Netzbenutzerkategorien-Verordnung neue Netzbenutzerkategorien hinsichtlich Einspeiser und Entnehmer ergänzt und höhere Detailierungsgrade festgelegt.
  • Das geplante Inkrafttreten der Verordnung ist der 1. Jänner 2025, wobei hinsichtlich einiger Untergliederungen eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2026 vorgesehen ist.

Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf können bis 15. August 2024 an die E‑Mail-Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V NB 01/23 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Die erhaltenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist auf dieser Website veröffentlicht. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird daher um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V (0,1 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

 

Begutachtung SOGL Datenaustausch Verordnung 2024

die Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen Anforderungen für den Datenaustausch (SOGL Datenaustausch-V), BGBl. II Nr. 316/2021 trat am 1. Dezember 2021 in Kraft und wird mit Ablauf des 30. Novembers 2024 außer Kraft treten. Die SOGL Datenaustausch-V legt Vorgaben für den die Anwendbarkeit und den Umfang des Datenaustauschs zwischen signifikanten Netznutzern,  Verteilernetzbetreibern und  Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage der Kategorien Stammdaten (Art. 48 Verordnung (EU) 2017/1485 idgF (SOGL), Fahrplan- und Prognosedaten (Art. 49 SOGL), Echtzeitdaten (Art. 44, 47 und 50 SOGL) sowie den Vorgaben gemäß Art. 51 bis 53 SOGL fest.

Im Hinblick auf das Außerkrafttreten der SOGL Datenaustausch-V mit 30. November 2024 hat die Austrian Power Grid AG als Regelzonenführerin mit Antrag vom 15. Juli 2024 gemäß § 18a ElWOG 2010 iVm Art. 40 Abs. 5 SOGL die Erlassung der SOGL Datenaustausch-V 2024 bei der E-Control beantragt.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Allfällige Stellungnahmen sind spätestens bis zum 16. August 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at mit dem Betreff „V SO 04/24SOGL Datenaustausch-V 2024“ zu richten. 

Wir weisen darauf hin, dass allfällige Stellungnahmen veröffentlicht werden können. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so geben Sie dies bitte ausdrücklich in Ihrer Stellungnahme bekannt.

 

SOGL Datenaustausch-V 2024 (0,1 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

 

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) – 2. Novelle 2024

  • Mit dem vorliegenden Entwurf werden die kapazitätsbasierten sowie die mengenbasierten Netznutzungsentgelte für sämtliche Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes auf Basis der in Anlage 3a beschriebenen Referenzpreismethode 2025–2027 festgelegt.
  • Mit dem Entwurf werden auch die Multiplikatoren sowie die Abschläge für unterbrechbare Kapazität festgelegt.
  • Das geplante Inkrafttreten der neuen Entgelte ist der 1. Jänner 2025.

Allfällige Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind spätestens bis zum 16. Mai 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at zu richten. Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden.

Gas System Charges Ordinance 2013 – 2nd amendment 2024

  • This draft amendment determines the capacity-based and commodity-based network usage charges for all entry and exit points of the transmission system on the basis of the reference price methodology 2025-2027 described in Annex 3a.
  • The draft also sets the multipliers and the discounts for interruptible capacity.
  • The planned entry into force of the new charges is 1 January 2025.

Please send your comments or reactions to recht-post@e-control.at by 16 May 2024 at the latest. Consultation responses may be submitted in German or English and will be published on our website.

 

Konsultation der Sonstigen Marktregeln Strom Fahrpläne

Das Kapitel Fahrpläne der Sonstigen Marktregeln Strom (SoMa) regelt den im Rahmen des Bilanzgruppensystems vorgesehenen Energieaustausch zwischen den Bilanzgruppen (BG) innerhalb einer Regelzone (RZ) und über Regelzonen-, Regelblock- und Staatsgrenzen hinweg.

Nachfolgend finden Sie den Konsultationsentwurf der SoMa Fahrpläne Version 6.6 in zwei Ausführungen zum Download. Einmal im Änderungsmodus zu der aktuellen und gültigen Version und einmal ohne hervorgehobene Änderungen.

Die Anpassungen beziehen sich auf die Umsetzung der "Intraday Auctions" und damit zusammenhängenden Nominierungsdeadlines und Codes.

Allfällige Stellungsnahmen zum Konsulationsentwurf sind spätestens bis zum 8. April 2024 an die E-Mail-Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten. 

 

Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 (1,1 MB)

  • Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6
 

Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 im Änderungsmodus (1,2 MB)

  • Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 im Änderungsmodus

Konsultation Sonstigen Marktregeln (SoMa) Strom Informationsübermittlung und Clearing, Version 4.1

Das Kapitel Informationsübermittlung und Clearing der Sonstigen Marktregeln Strom (SoMa) regelt die Informationsübermittlung von Netzbetreibern an Marktteilnehmer sowie die Grundsätze des 1. und 2. Clearings. Im Entwurf sind zwei Datenübermittlungsschritte neu dazu gekommen, nämlich der monatliche Versand von Einzeldaten  (Ist-Werte) an Energiegemeinschaften und an Lieferanten. Dies verbessert die Transparenz und ermöglicht Kontrollschritte.

Allfällige Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf sind spätestens bis zum 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten.

 

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