Begutachtungsentwürfe

  • Ergänzende Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)
  • Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V
  • Begutachtung SOGL Datenaustausch Verordnung 2024
  • Begutachtung der 2. Novelle 2024 der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
  • Konsultation der Sonstigen Marktregeln Strom Fahrpläne
  • Sonstigen Marktregeln (SoMa) Strom Informationsübermittlung und Clearing, Version 4.1
  • Bleiben Sie informiert

Ergänzende Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 iVm Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 wurde durch den Gesetzgeber durch Ergänzung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind. Eine vergleichbare Bestimmung wurde in § 70a ElWOG 2010 Kraftwerksbetreibern für den Gasbezug von Kraftwerken mit mind. 50 MW Engpassleistung, welche Strom in das öffentliche Netz abgeben, auferlegt.

Diese Gesetzesanpassung erfordert eine Novellierung der GVSV der E-Control. Zusätzlich zu der bereits im Frühjahr konsultierten Anpassung der GVSV an den neuen § 121 Abs. 5a GWG 2011 wird die geplante Novelle nunmehr um die notwendigen Erhebungen für Stromerzeugungskraftwerke mit mind. 50 MW, die überwiegend mit Erdgas betrieben werden, ergänzt.

Die Verordnung soll zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 121 Abs. 5a GWG 2011 und § 70a ElWOG 2010 in Kraft treten.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden ergänzenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 23. August 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl GVSV V SOS G 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV) (0,3 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

 

Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V

  • Mit dem vorliegenden Entwurf wird auf Basis von § 16 Abs. 2 ElWOG 2010 die Netzbenutzerkategorien-Verordnung neu erlassen.
  • Inhaltlich werden im Vergleich zur bestehenden Netzbenutzerkategorien-Verordnung neue Netzbenutzerkategorien hinsichtlich Einspeiser und Entnehmer ergänzt und höhere Detailierungsgrade festgelegt.
  • Das geplante Inkrafttreten der Verordnung ist der 1. Jänner 2025, wobei hinsichtlich einiger Untergliederungen eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2026 vorgesehen ist.

Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf können bis 15. August 2024 an die E‑Mail-Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V NB 01/23 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Die erhaltenen Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist auf dieser Website veröffentlicht. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird daher um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

 

Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V (0,1 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

 

Begutachtung SOGL Datenaustausch Verordnung 2024

die Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen Anforderungen für den Datenaustausch (SOGL Datenaustausch-V), BGBl. II Nr. 316/2021 trat am 1. Dezember 2021 in Kraft und wird mit Ablauf des 30. Novembers 2024 außer Kraft treten. Die SOGL Datenaustausch-V legt Vorgaben für den die Anwendbarkeit und den Umfang des Datenaustauschs zwischen signifikanten Netznutzern,  Verteilernetzbetreibern und  Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage der Kategorien Stammdaten (Art. 48 Verordnung (EU) 2017/1485 idgF (SOGL), Fahrplan- und Prognosedaten (Art. 49 SOGL), Echtzeitdaten (Art. 44, 47 und 50 SOGL) sowie den Vorgaben gemäß Art. 51 bis 53 SOGL fest.

Im Hinblick auf das Außerkrafttreten der SOGL Datenaustausch-V mit 30. November 2024 hat die Austrian Power Grid AG als Regelzonenführerin mit Antrag vom 15. Juli 2024 gemäß § 18a ElWOG 2010 iVm Art. 40 Abs. 5 SOGL die Erlassung der SOGL Datenaustausch-V 2024 bei der E-Control beantragt.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Allfällige Stellungnahmen sind spätestens bis zum 16. August 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at mit dem Betreff „V SO 04/24SOGL Datenaustausch-V 2024“ zu richten. 

Wir weisen darauf hin, dass allfällige Stellungnahmen veröffentlicht werden können. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so geben Sie dies bitte ausdrücklich in Ihrer Stellungnahme bekannt.

 

SOGL Datenaustausch-V 2024 (0,1 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

 

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) – 2. Novelle 2024

  • Mit dem vorliegenden Entwurf werden die kapazitätsbasierten sowie die mengenbasierten Netznutzungsentgelte für sämtliche Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes auf Basis der in Anlage 3a beschriebenen Referenzpreismethode 2025–2027 festgelegt.
  • Mit dem Entwurf werden auch die Multiplikatoren sowie die Abschläge für unterbrechbare Kapazität festgelegt.
  • Das geplante Inkrafttreten der neuen Entgelte ist der 1. Jänner 2025.

Allfällige Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind spätestens bis zum 16. Mai 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at zu richten. Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden.

Gas System Charges Ordinance 2013 – 2nd amendment 2024

  • This draft amendment determines the capacity-based and commodity-based network usage charges for all entry and exit points of the transmission system on the basis of the reference price methodology 2025-2027 described in Annex 3a.
  • The draft also sets the multipliers and the discounts for interruptible capacity.
  • The planned entry into force of the new charges is 1 January 2025.

Please send your comments or reactions to recht-post@e-control.at by 16 May 2024 at the latest. Consultation responses may be submitted in German or English and will be published on our website.

 

Konsultation der Sonstigen Marktregeln Strom Fahrpläne

Das Kapitel Fahrpläne der Sonstigen Marktregeln Strom (SoMa) regelt den im Rahmen des Bilanzgruppensystems vorgesehenen Energieaustausch zwischen den Bilanzgruppen (BG) innerhalb einer Regelzone (RZ) und über Regelzonen-, Regelblock- und Staatsgrenzen hinweg.

Nachfolgend finden Sie den Konsultationsentwurf der SoMa Fahrpläne Version 6.6 in zwei Ausführungen zum Download. Einmal im Änderungsmodus zu der aktuellen und gültigen Version und einmal ohne hervorgehobene Änderungen.

Die Anpassungen beziehen sich auf die Umsetzung der "Intraday Auctions" und damit zusammenhängenden Nominierungsdeadlines und Codes.

Allfällige Stellungsnahmen zum Konsulationsentwurf sind spätestens bis zum 8. April 2024 an die E-Mail-Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten. 

 

Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 (1,1 MB)

  • Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6
 

Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 im Änderungsmodus (1,2 MB)

  • Sonstige Marktregeln Strom - Fahrpläne - Entwurfsversion 6.6 im Änderungsmodus

Konsultation Sonstigen Marktregeln (SoMa) Strom Informationsübermittlung und Clearing, Version 4.1

Das Kapitel Informationsübermittlung und Clearing der Sonstigen Marktregeln Strom (SoMa) regelt die Informationsübermittlung von Netzbetreibern an Marktteilnehmer sowie die Grundsätze des 1. und 2. Clearings. Im Entwurf sind zwei Datenübermittlungsschritte neu dazu gekommen, nämlich der monatliche Versand von Einzeldaten  (Ist-Werte) an Energiegemeinschaften und an Lieferanten. Dies verbessert die Transparenz und ermöglicht Kontrollschritte.

Allfällige Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf sind spätestens bis zum 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse marktregeln-strom@e-control.at zu richten.

 

Bleiben Sie informiert!

Hier können Sie sich zu verschiedenen Verteilern der E-Control anmelden, über welche Informationen, Dokumente oder Einladungen ausgesandt werden.