Kurzinformation zur Anwendung von REMIT

Die EU-Verordnung über "Integrität und Transparenz des Energiemarkts" REMIT stellt Regeln für Marktteilnehmer am Energiegroßhandelsmarkt auf.

Die Regeln beziehen sich auf:

  • Insiderhandel
  • Marktmanipulation
  • Marktaufsicht

Nachfolgend dazu die wichtigsten Informationen.


  • Wen betrifft REMIT?

    • Marktteilnehmer am Energiegroßhandelsmarkt
      Definition: Alle Personen (natürliche oder juristische), einschließlich der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, die Handelstransaktionen, inklusive dem Stellen von Geboten, zu Energiegroßhandelsprodukten durchführen.
       
    • Personen, die beruflich Energiegroßhandelstransaktionen arrangieren
      z.B. Strom- und Gasbörsen, Energiebroker etc.

  • Welche Produkte sind betroffen?

    Betroffen sind alle Energiegroßhandelsprodukte, also:
     
    • Lieferverträge von Strom und Gas
    • Transportverträge zu Strom und Gas
    • Derivate zu obigen Verträgen
    • Versorgungsverträge und Verträge über die Verteilung von Strom und Gas an Endverbraucher (Großkunden) von 600 GWh oder mehr Konsummöglichkeit pro Jahr in einem geographischen Marktgebiet

  • Was ist verboten?

    Verboten sind Insiderhandel und Marktmanipulation, einschließlich versuchter Marktmanipulation 

    Insiderhandel
    Verboten sind basierend auf Insiderinformation:
    • die Durchführung von Handelstransaktionen
    • die Weitergabe von Insiderinformationen
    • die Beratung von einer dritten Person aufgrund der Insiderinformation
       
    Ausnahmen:
    • Erfüllung von Vertragsverpflichtungen, die eingegangen wurden, bevor der Marktteilnehmer in den Besitz der Insiderinformationen kam
    • Maßnahmen, die nach dem Energielenkungsgesetz ergriffen wurden und die den Marktteilnehmer zu dem Verhalten verpflichten
    • Transaktionen zum Ausgleich ungeplanter Nichtverfügbarkeiten physischer Marktteilnehmer, um eingegangene Lieferverpflichtungen erfüllen zu können, wenn keine andere Möglichkeit der Vertragserfüllung besteht
      Achtung: In diesem Fall ist eine Meldung an ACER unabdingbar erforderlich! 

    ACER Meldeplattform

    Mit ACER ist vereinbart, dass die dort eingebrachten Meldungen auch den nationalen Regulierungsbehörden weiter geleitet werden. Eine Doppelmeldung ist daher nicht notwendig.
    -> remit.acer.europa.eu
    icon
     

    Marktmanipulation und versuchte Marktmanipulation

    Als Marktmanipulation oder versuchte Marktmanipulation sind Transaktionen, Orders oder sonstige Handlungen im Zusammenhang mit Energiegroßhandel zu verstehen, mit dem tatsächlichen oder intendierten Effekt:
    • Tatsächlicher oder wahrscheinlich falscher oder irreführender Signale über Angebot, Nachfrage oder Preise
    • Tatsächlicher oder versuchter Preisverzerrung, außer der zulässigen Marktpraxis
    • Vorspiegelung falscher Tatsachen, Verbreitung von falschen oder irreführenden Signalen zu Angebot, Nachfrage oder Preisen

  • Wer ist ein möglicher Insider?

    Bei juristischen Personen sind mögliche Insider:

    • Management, Aufsichtsratsmitglieder von Unternehmen
    • Eigentümer, auch lediglich von Aktien an Unternehmen
    • Personen, die beruflichen Zugang zu den Informationen hatten
    • Personen, die illegal zu diesen Informationen gelangt sind
    • Generell Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insiderinformationen handelt

  • Was ist Insiderinformation?

    Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte Information über tatsächliche oder zu erwartende Umstände mit wahrscheinlich signifikanter Preisauswirkung.

    Information ist jedenfalls:
    • Zu veröffentlichende Information aufgrund 714/2009 und 715/2009 inkl. der darauf basierenden Guidelines und Codes
    • Fundamentaldaten zu Kapazitäten und Nutzung von Produktions-, Übertragungs-, Speicherungs- und LNG-Anlagen; inkl. geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten
    • Information, die aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Regeln veröffentlicht werden muss und die wahrscheinlichen einen signifikanten Preiseinfluss haben
    • Sonstige Information, auf die ein vernünftiger Marktteilnehmer seine Handelsentscheidungen basieren würde

    Ein wahrscheinlich signifikanter Preiseffekt wird aus Sicht von E-Control jedenfalls angenommen bei elektrischer Energie, wenn eine Leistung von mindestens 100 MW, bei Erdgas wenn eine Leistung von mehr als 200 MWh/h betroffen ist. In engen Marktsituationen kann dieser Wert aber durchaus auch niedriger sein.
  • Was ist für Marktteilnehmer zu tun?

    Veröffentlichung von Insiderinformation
    (ab 28.12.2011)

    Als Besitzer von Insiderinformationen haben insbesondere „physische“ Marktteilnehmer (Produzenten, Speicherbetreiber, LNG Betreiber, Großkunden, Übertragungsnetzbetreiber) besondere Pflichten, wenn sie Handelstransaktionen durchführen wollen und sie oder ein in Beziehung stehendes Unternehmen (Tochterunternehmen, Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis, oder konsolidiertes Unternehmen) Insiderinformationen besitzen. Die Verpflichtung trifft immer den am Handelsmarkt agierenden Marktteilnehmer mit Insiderinformation.

    Diese Pflichten sind:
    • Zeitnahe und effektive Veröffentlichung der Insiderinformation (zB eigene Homepage, Medien, Publikationen nach VOen 714/2009 und 715/2009)
    • Wenn Information als Teil der beruflichen Praxis des Marktteilnehmers weiter gegeben wird, ist diese zeitgleich auch zu veröffentlichen
    • Nach einer unbeabsichtigten Weitergabe ist die Information so bald wie möglich zu veröffentlichen (außer die Veröffentlichen wäre rechtswidrig)
    • Wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmens besteht und nicht darauf basierend gehandelt wird, kann die Veröffentlichung aufgeschoben werden.
      Hinweis: In diesem Fall ist eine Meldung an ACER unbedingt erforderlich!

    ACER Meldeplattform

    Mit ACER ist vereinbart, dass die dort eingebrachten Meldungen auch den nationalen Regulierungsbehörden weiter geleitet werden. Eine Doppelmeldung ist daher nicht notwendig.
    -> remit.acer.europa.eu
    icon
     

    Registrierung
    Spätestens 3 Monate nach den Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission haben die nationalen Regulierungsbehörden ein Register zu schaffen. Die Registrierung durch den Händler muss aber jedenfalls vor den ersten Datenmeldungen erfolgen welche 6 Monate nach den Durchführungsrechtsakten beginnen.

    Marktteilnehmer, die Transaktionen über Großhandelsprodukte abschließen haben sich bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren bzw. diese in weiterer Folge über Änderungen hinsichtlich der übermittelten Daten zu informieren. Die Details dazu werden erst 2012 erarbeitet.

  • Was ist für Personen, die beruflich Energiegroßhandelstransaktionen arrangieren zu tun?

    Personen, die beruflich Energiegroßhandelstransaktionen arrangieren müssen ab 28.12.2011:

    • wirksame Vorkehrungen und Verfahren gegen Insiderhandel und Marktmanipulation ergreifen, etwa durch Einrichtung und Betrieb einer Handelsüberwachungsstelle (Börsen) oder durch Einsetzen von Compliancebeauftragten (Broker etc.)
    • Information der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln, wenn ein begründeter Verdacht eines Insiderhandels oder einer Marktmanipulation besteht
      Hinweis: In diesem Fall ist eine Meldung an E-Control unbedingt erforderlich!
       

    Vorlagen Meldeformulare

    Für Anzeige nach Art 15 REMIT
    -> /de/marktteilnehmer/infos/remit/formulare
    icon
     

  • Wie kann ich inhaltliche Fragen zum Thema an E-Control richten?

    E-Control hat eine eigene e-mail Adresse für REMIT eingerichtet, an die Sie Meldungen schicken aber auch einfach Fragen richten können.

    Die Adresse lautet: remit@e-control.at

    Die Frage wird intern an die zuständige Person weitergeleitet, die dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen beziehungsweise die Frage beantworten wird.