Der Versorgerwechsel eines Kunden vollzieht sich aus der Sicht des Netzbetreibers und des Kunden auf die selbe Art und Weise, unabhängig davon, ob der neue Versorger in einer anderen Bilanzgruppe ist, und somit auch ein Wechsel der Bilanzgruppe vollzogen wird, oder ob der neue Versorger in derselben Bilanzgruppe ist.
Der Ablauf des Versorgerwechsels ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde, betreffend Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe (Wechselverordnung 2011, in Kraft seit 2. April 2011), geregelt.
Mit Wechselstichtag 1. Mai 2011 wurde die Wechseldauer auf drei Wochen verkürzt. Der Wechsel kann nach wie vor nur unter korrekter Angabe von Namen und Anlagenadresse eingeleitet werden. Sofern die Anlage (Zählpunktbezeichnung mit 33-Stellen) anhand dieser Daten eindeutig identifizierbar ist und die für den Netzzugang erforderlichen Daten vom Kunden oder dem neuen Versorger bereitgestellt werden, kann der eigentliche Wechselprozess gestartet werden. Im Zuge eines vorgelagerten Datenabfrageprozesses kann der Versorger fehlende oder nicht korrekt angegebene Daten seiner Kunden beim Netzbetreiber abgleichen bzw. überprüfen. Dieser optionale Prozess ist dem eigentlichen dreiwöchigen Wechselprozess vorgelagert und löst für sich noch keinen Wechsel aus. In diesem Prozess bereits identifizierte bzw. korrekte Kundendaten werden jedoch vom Netzbetreiber in Evidenz gehalten und in den dreiwöchigen Wechselprozess automatisch übernommen.
Wesentliche Neuerungen, verglichen mit der Wechselverordnung 2007, sind u.a. dass der Netzbetreiber die Vollmachten des Versorgers jetzt nur mehr stichprobenartig prüft bzw. der bisherige Versorger dem Kunden die Kündigung bestätigt, wenn der Kunde selbst kündigt. Auf die Möglichkeit zur Selbstablesung des Zählerstandes (5 Tage vor oder nach dem Wechselstichtag), hat der neue Versorger ausdrücklich hinzuweisen.
Die Ermittlung des Verbrauchs zum Wechselstichtag, für nicht mittels Lastprofilzähler gemessene Kunden, erfolgt grundsätzlich gemäß der Methodik der Standardlastprofile, sofern der Kunde die Möglichkeit der Selbstablesung nicht nutzt oder eine Ablesung durch den Netzbetreiber (kostenpflichtig!) verlangt wurde.
Mit Übermittlung der Wechselliste wird für die angeführten Kunden gleichzeitig jeweils der Netzzugang gemäß § 17 Gaswirtschaftsgesetz begehrt. Mit Abschluss des Prozesses „Versorgerwechsel“ kommt auch ein neuer Netzzugangsvertrag zustande. Der bisherige Netzzugangsvertrag bleibt bis zum durchgeführten bzw. bei nicht erfolgtem Versorgerwechsel aufrecht.
Die Prüfung des Netzzugangs ist durch den Verteilernetzbetreiber, unter Einbeziehung des Regelzonenführers, durchzuführen. Der Verteilernetzbetreiber hat hierfür die vom neuen Versorger in der Wechselliste angegebenen Informationen an den Regelzonenführer weiter zu leiten.
Wird dem Netzzugangsbegehren nicht stattgegeben oder ist ein Wechsel zum angegebenen Wechselstichtag aufgrund fehlender Daten nicht möglich, so ist der Kunde bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt eines Wechsels vom alten Versorger weiterzubeliefern.