Rechtzeitige Veröffentlichung von Insider-Information

Insider-Information muss effektiv und rechtzeitig veröffentlicht werden. ACER ist der Auffassung, dass

  • eine Insider-Information, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der Leitlinien und Netzkodizes die auf Basis dieser Verordnungen verabschiedet werden und der Verordnung (EG) Nr. 543/2013, veröffentlicht wurde, eine gleichzeitige, vollständige und effektive Veröffentlichung darstellt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Veröffentlichung auch rechtzeitig erfolgte. Um dies zu gewährleisten, muss die Veröffentlichung in jedem Fall vor dem Handel der Energiegroßhandelsprodukte erfolgen, auf welche sich die Informationen beziehen oder bevor einer anderen Person eine Empfehlung zum Handel in einem Energiegroßhandelsmarkt abgegeben wurde, auf welche sich diese Information bezieht;
  • für eine Information die nicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009, 715/2009 und 543/2013 veröffentlicht werden muss, kein anderer Zeitraum für die Veröffentlichung anzuwenden ist, als in den oben genannten Verordnungen. Eine solche Information sollte daher so rasch wie möglich, aber spätestens innerhalb einer Stunde, sofern dies nicht in anwendbaren Regeln oder Verordnungen anders festgelegt wird, veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss aber in jedem Fall vor dem Handel eines Energiegroßhandelsprodukts erfolgen, auf welche sich diese Information bezieht, oder vor der Empfehlung an eine andere Person, in einem Energiegroßhandelsmarkt zu handeln, auf welche sich diese Information bezieht.

Marktteilnehmer sollten einen klaren Compliance Plan für die Veröffentlichung von Insider-Information in Echtzeit oder nahe Echtzeit entwickeln, der über die Transparenzverpflichtungen des dritten Pakets hinausgeht.