EU-Energieregulierungsagentur ACER: Walter Boltz im Regulierungsrat wiederbestellt

Walter Boltz, Vorstand der Energie-Control Austria, ist als stellvertretender Vorsitzender des Regulierungsrates der EU-Energieregulierungsagentur ACER soeben wiederbestellt worden. Auch der Vorsitzende, Lord John Mogg, Leiter der britischen Regulierungsbehörde Ofgem, wurde in seinem Amt bestätigt. Die Amtszeit wird wiederum eine Dauer von zweieinhalb Jahren betragen.

„Ich freue mich sehr, dass wir im bewährten Team weiterarbeiten können. Wir haben in den vergangenen zweieinhalb Jahren – wie im Dritten Paket vorgesehen – bereits die ersten Rahmenleitlinien erstellt. Diese neuen Regelwerke werden den grenzüberschreitenden Strom- und Gashandel maßgeblich erleichtern. Bis die Integration der europäischen Strom- und Gasmärkte aber vollständig abgeschlossen ist, ist es noch ein weiter Weg.“, sieht Walter Boltz Herausforderungen für die künftige Arbeit.

ACER – Agency for the Cooperation of Energy Regulators) – hat im Mai 2010 ihre Arbeit aufgenommen und widmet sich vor allem der Europäisierung der Energieregulierung. Bisher hat ACER die bereits verschiedene Rahmenleitlinien (Framework Guidelines) erstellt. Unter anderem wurden dabei die Themen Kapazitätsvergabemechanismen und Ausgleichsenergiebewirtschaftung jeweils für Strom und Gas, Stromnetzanschluss, Stromsystembetrieb und Interoperabilität der Gasnetze von ACER erfolgreich bearbeitet und abgeschlossen.

Hintergrundinformation zu ACER

Die Rechtsgrundlage der Agentur ist die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Diese Verordnung ist Teil des sogenannten Dritten Energieliberalisierungspaketes, das im Sommer 2009 angenommen wurde. Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat folgende Organe:
(a) Einen Regulierungsrat aus (einem ranghohen Vertreter und einem Stellvertreter) der 27 nationalen Energieregulierungsbehörden sowie einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die Mitglieder des Regulierungsrates dürfen bei der Ausübung ihrer Funktion keine Weisungen der nationalen Regierungen oder der EU Kommission erhalten.
(b) Einen Verwaltungsrat aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Dabei werden zwei Mitglieder (und ihre Stellvertreter) von der Europäischen Kommission, zwei weitere Mitglieder (und ihre Stellvertreter) vom Europäischen Parlament und fünf Mitglieder (und ihre Stellvertreter) vom Rat ernannt.
(c) Einen Direktor
(d) Einen Beschwerdeausschuss