Überwachung des Risikomanagements von Lieferanten

Hintergrund

Gemäß EU‑Richtlinie 2019/944 (Artikel 18a) haben nationale Regulierungsbehörden sicherzustellen, dass Stromlieferanten effektive Absicherungsstrategien implementiert haben. In Österreich wurden diese Vorgaben durch die §§ 47 und 48 ElWG in nationales Recht überführt. Ziel ist es, die Preis‑ und Versorgungssicherheit für Endkund:innen zu gewährleisten, ohne die Preissignale der Kurzfristmärkte zu gefährden.

Während der Energiekrise zeigte sich, dass unzureichend abgesicherte Lieferverträge Lieferanten in finanzielle Schieflagen bringen können, die Belieferung von Endkund:innen gefährden und staatliche Hilfen nötig machen. Ein entsprechendes Risikomanagement der Lieferanten – also die Absicherung (Hedging) von Liefermengen durch eine frühzeitige Beschaffung, eigene Produktionsanlagen, zurückgestellte Liquidität oder anderweitige Strategien – senkt das Risiko eines Lieferantenausfalls und stärkt die Versorgungssicherheit von Endkund:innen.

Verpflichtungen für Stromlieferanten

Bis zum 1. September eines jeden Jahres hat ein Stromlieferant, der Endkund:innen (Groß- oder Kleinkund:innen) in Österreich beliefert, der Regulierungsbehörde Informationen zu seinen Lieferverpflichtungen, seiner Energiebeschaffung und seinen zusätzlichen Absicherungsstrategien zu übermitteln. Der Lieferant kann den Zeitpunkt der Abgabe frei wählen, solange er vor Fristende eine Meldung einreicht. Auf Basis dieser Daten überprüft die Regulierungsbehörde, ob der Lieferant die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. 

Der Lieferant hat die Daten zum Risikomanagement in die unten zum Download bereitstehende Datenvorlage (gemäß § 47 Abs. 3) einzutragen. Nähere Erläuterungen zur Meldung sind in der Datenvorlage selbst sowie in der Leitlinie zu finden. Viele Detailfragen zur Datenvorlage wurden außerdem in der unten verlinkten Informationsveranstaltung beantwortet. Die Datenvorlage besteht neben einem Kontaktblatt aus den Datenblättern Vertrieb, Beschaffung und Liquiditätsübersicht. Seit dem 1. September 2026 gibt es zwei Datenblätter zur Liquiditätsbewertung. Das erste Datenblatt zur Liquiditätsbewertung (LiquiditätsbewertungBasis) haben alle Lieferanten unter Annahme eines Basisszenarios (Preise entwickeln sich wie erwartet) auszufüllen, sofern sie offene Kosten absichern müssen. Das zweite Datenblatt zur Liquiditätsbewertung (LiquiditätsbewertungStresstests) ist nur von den Lieferanten auszufüllen, die laut Standardprüfszenarien-VO über der Größenschwelle (25.000 Zählpunkte und eine jährliche Abgabemenge von mindestens 100 GWh) liegen, und beinhaltet verschiedene Stresstests (unerwartete Preissteigerungen und -reduktionen des Strom- und, falls relevant, des Gas- und CO2-Preises). Ein Lieferant sollte in allen für ihn anzuwendenden Szenarien ausreichend abgesichert sein, um potenzielle anfallende Kosten durch absicherungspflichtige Mengen decken zu können.

Die Datenvorlage ist in den eigens für den Lieferanten freigeschalteten Datenraum bis zum 1. September eines jeden Jahres hochzuladen. Zugriff zu diesem Datenraum haben ausschließlich die vom Lieferanten bekanntgegebenen Kontaktpersonen. Sollte ein Lieferant noch keinen Zugang zum Datenraum haben oder Probleme bei der Anmeldung haben, so bitten wir um Kontaktaufnahme via wettbewerb@e-control.at. Sollte keine Abgabe der Datenvorlage bis zur Meldefrist erfolgen, so wird der Lieferant hier auf der Website gelistet.

Standardprüfszenarien-VO

Die Behörde legt auf Grundlage des § 48 Abs. 1 ElWG Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstests) fest, die von den Lieferanten anzuwenden sind. Die Standardprüfszenarien-VO ist bereits veröffentlicht und hier auf der Website  zu finden. Die Standardprüfszenarien-VO ist seit dem 1. September 2026 wirksam. In der Standardprüfszenarien-VO werden dynamische und statische Szenarien festgelegt, welche die Höhe der Preisänderung definieren. Grundsätzlich soll eine sofortige Preisveränderung (von ein auf den anderen Tag) simuliert werden. Wenn allerdings für den Lieferanten die Preisvolatilität einen Parameter für die Berechnung der Sicherheiten darstellt, ist zusätzlich eine schrittweise Preisveränderung zu simulieren.

Die statischen Standardprüfszenarien 1a) bis 7b) sind somit in jedem Fall zu berücksichtigen. Wenn unterschiedliche CO2-Preise keine Auswirkungen auf das Ergebnis haben, kann der Lieferant bei den Varianten a) und b) jeweils die gleichen Werte in der Datenvorlage eintragen.

Ob und mit welchen Werten die dynamischen Szenarien 8a) bis 9b) zu rechnen sind, gibt die E-Control quartalsweise auf dieser Website bekannt.

Für das aktuelle Quartal müssen keine dynamischen Szenarien berechnet werden.

Wenn der Lieferant neben der sofortigen auch die schrittweise Preisänderung anwendet, hat er einen Preispfad über 30 Handelstage mit einem Variationskoeffizienten von 0,3 zu simulieren. Eine exemplarische Anleitung zur Umsetzung ist hier zu finden:

Fragen

Es wird grundsätzlich auf die existierenden Ausfüllhilfen in der Datenvorlage und auf die Leitlinien verwiesen. Im Juli 2026 fand außerdem eine Informationsveranstaltung für Stromlieferanten statt, bei dem der gesamte Prozess im Detail besprochen und offene Fragen beantwortet wurden. Die Aufzeichnung sowie die dazugehörigen Folien sind hier zu finden:

Sollte es ungeklärte Detailfragen geben, können diese via wettbewerb@e-control.at gestellt werden.

Relevante Dokumente