Sparen Sie bei Ihren Ökostromkosten!
Teilweise Befreiung von Ökostromkosten
Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher, von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet.
Die Einkommensgrenzen sind mit den Bestimmungen für die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren identisch. Liegt also bereits eine GIS-Befreiung (Befreiung nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz) vor, muss für die Befreiung von den Ökostromkosten lediglich die letzte Stromrechnung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingereicht werden. Bezüglich der Abwicklungsmodalitäten hat die Energie-Control Austria eine eigene Verordnung erlassen ( Befreiungsverordnung Ökostrom ).
Die häufigsten Fragen zur teilweisen Befreiung von den Ökostromkosten
Was sind Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag?
Strom aus erneuerbaren Energieträgern – wie Wind, Biomasse und Sonnenenergie (Photovoltaik) – ist teurer als Strom, der aus fossilen Energieträgern – wie Gas und Kohle – oder aus bestehenden großen Wasserkraftwerken gewonnen wird. Diese zusätzlichen Kosten für Ökoenergie werden zu einem Teil durch die sogenannte Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag aufgebracht. Beide Förderbeiträge sind durch den Endverbraucher zu bezahlen. Sie finden diese Positionen auf Ihrer jährlichen Stromrechnung. Die Ökostrompauschale beträgt für Haushaltskunden 28,38 Euro/Jahr. Der Ökostromförderbeitrag wird als Zuschlag zu den Netznutzungskosten verrechnet und beträgt beispielsweise für einen Wiener Haushalt bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh rund 47 Euro/Jahr.Wie hoch ist die mögliche Befreiung?
Die Ökostrompauschale beträgt 28,38 Euro/Jahr. Der Ökstromförderbeitrag wird in Cent/kWh eingehoben und übersteigt die 20 Euro Grenze ab einem Jahresverbrauch von ca. 1.100 kWh. Damit beträgt die jährliche Ersparnis mindestens 28,38 Euro/Jahr plus den 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag.Wo kann ich um die Befreiung ansuchen?
Die Befreiung von den Ökostromkosten muss bei der GIS mittels eines von der GIS-Homepage herunterladbaren Formulars beantragt werden. Das Formular liegt aber auch bei Gemeindeämtern und Raiffeisenbanken auf. Personen, welche zum 1. Juli 2012 bereits über eine aufrechte Genehmigung für die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren verfügen, werden in den Wochen ab dem 1. Juli 2012 von der GIS über die Möglichkeit der zusätzlichen Befreiung von Ökostromkosten in einem eigenen Schreiben informiert. Nach der Antragstellung werden Sie von der GIS generell über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrages informiert.Seit 1. Juli 2012 steht auch eine Hotline der GIS bereit unter: 0810 00 10 80
Wie hoch ist der Höchstsatz des Haushalts-Nettoeinkommen per 1.1.2017 (Ausgleichszulagenrichtsatz plus 12%)?
- Haushalt mit einer Person: 996,62 Euro
- Haushalt mit zwei Personen: 1.494,27 Euro
- für jede weitere Person zusätzlich 153,78 Euro
Bitte beachten Sie, dass die Höchstsätze jeweils am 1. Jänner eines Jahres neu festgesetzt werden.
Ab wann und für welchen Zeitraum gilt die Befreiung?
Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt die Befreiung ab dem auf die Antragstellung bei der GIS folgenden Monatsersten und gilt für die Dauer der Befristung Ihres Einkommensnachweises, maximal jedoch für 5 Jahre. Bitte beachten Sie, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen jederzeit der GIS bekannt zu geben sindMuss ich meinen Netzbetreiber oder Stromlieferanten von der Befreiung informieren?
Nein. Nach erfolgter Genehmigung Ihres Antrages übermittelt die GIS Namen, Adresse und Befreiungszeitraum an Ihren Netzbetreiber. Dieser nimmt diese Information als Grundlage, Ihnen die Ökostromkosten auf Ihrer Stromrechnung nicht mehr in Rechnung zu stellen.MerkenMerken