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RfG Schwellenwert-V

 


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Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die RfG Schwellenwert-V geändert wird (RfG Schwellenwert-V – 1. Novelle 2024)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 2016/112 vom 27.04.2016, S. 1 („Network code on Requirements for Grid Connection of Generators“; im Folgenden kurz: RfG-VO) sieht vor, dass Vorschläge für die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D der Genehmigung der Regulierungsbehörde bedürfen. Dies ist gemäß § 2 E-ControlG die E-Control. Bei der Erarbeitung des Vorschlags stimmen sich die Übertragungsnetzbetreiber mit den benachbarten Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreibern ab und führt eine öffentliche Konsultation gemäß Art. 10 RfG-VO durch.

Gemäß § 18a Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I  Nr. 145/2023 hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage eines solchen Vorschlages diese allgemeinen Anforderungen oder die Methode zu deren Berechnung und Festlegung durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

Mit der gegenständlichen Novelle wird der Antrag der Netzbetreiber vom 8.2.2024 gemäß Art. 5 Abs. 3 der RfG-VO, GZ. V RfG 01/24 auf Laufzeitverlängerung erledigt.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 13. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl V RfG 01/24 im Betreff des E-Mails an es die Konsultation RfG-Schwellenwert-V 1. Novelle 2024 betrifft. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

Die Begutachtungsfrist ist am 13. März 2024 abgelaufen. Die eingelangten Stellungnahmen sind nachfolgend veröffentlicht:

 

Begutachtungsentwürfe RfG Schwellenwert-V 

Mit diesen Verordnungen werden nationale Festlegungen gem. Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Requirements for Generators, RfG) getroffen:

  • die RfG Schwellenwert-V enthält Schwellenwerte zur Abgrenzung von Leistungsklassen für Stromerzeugungsanlagen,

Die Frist für Stellungnahmen ist mit 2. September 2018 abgelaufen. Allfällige Stellungnahmen finden Sie nachfolgend veröffentlicht.

 

Entwurf RfG Schwellenwert-V (0,2 MB)

 

Entwurf Vorblatt und Erläuterungen RfG Schwellenwert-V (0,1 MB)

 

Entwurf Formular RfG Schwellenwert-V und RfG-Anforderungen-V (0,1 MB)

 

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen RfG Schwellenwert-V und RfG Anforderungs-V (2,6 MB)