Neue Regeln für die Energiewende: die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V)

Neue Regeln für die Energiewende: die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V)

Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V-G) 12.10.2026; RIS

Ziel der Reform ist es, bestehende Netze besser auszulasten, Lastspitzen zu reduzieren und kostspieligen Netzausbau möglichst zu vermeiden. Unsere Berechnungen zeigen, dass dadurch langfristig rund 300 Millionen Euro an jährlichen Netzkosten vermieden und künftige Netzkosten entsprechend gedämpft werden können. 

Leistungspreis für alle

Künftig soll nicht mehr - wie bisher - ausschließlich die Menge des verbrauchten Stroms, also der Arbeitspreis, für die Netzentgelte maßgeblich sein, sondern stufenweise die bezogene Leistung zu einem wichtigen Faktor werden. Dieses Modell wird schon bisher für größere Gewerbe- und Industriekunden angewendet. Bisher galt für Haushalte, dass rund 90% der Netzkosten der Arbeitspreis war, das bedeutet die verbrauchte Kilowattstunde und rund 10% bezog sich auf eine Grundpreispauschale. Konsument:innen konnten ihre Netzrechnung nur durch eine Veränderung ihrer Verbrauchsmenge beeinflussen.

Innerhalb von drei Jahren soll nun das Verhältnis von Arbeitspreis zu Leistungspreis in Schritten auf den Zielwert von 50:50 umgestellt werden. Der Leistungspreis orientiert sich dabei am höchsten 15-Minuten-Leistungswert eines Monats. Die monatliche Leistungsspitze wird dadurch deutlich wichtiger. 

Für Konsument:innen bedeutet das konkret: Wer hohe Leistungsspitzen vermeidet oder Verbrauch zeitlich verschiebt, kann seine Netzkosten aktiv beeinflussen. Wer hingegen hohe Lastspitzen versursacht und damit auch Investitionen notwendig macht, soll einen entsprechend höheren Beitrag zu den Netzkosten leisten. Konsument:innen können ihre Netzrechnung künftig also auch durch eine Veränderung der Verbrauchszeiten aktiv steuern. 

Smart Meter helfen, den höchsten 15-Minuten-Leistungswert eines Haushalts zu ermitteln.  Sie speichern die durchschnittliche Leistung während der 15 Minuten Intervalle. Der höchste Wert dieser 15-Minutenwerte bestimmt den Leistungswert eines Monats, der zur Abrechnung kommt. Das heißt aber nicht, dass kurzzeitige Leistungsspitzen wie sie beim Einschalten von Geräten für wenige Minuten vorkommen, automatisch zu einem höheren Abrechnungswert führen. Vielmehr wird ein Mittelwert dieser Viertelstunde herangezogen, der für Abrechnung relevant ist.

Konsument:innen können dem neuen System entspannt entgegenblicken 

Die Umstellung auf das 50:50-System erfolgt schrittweise - für Haushaltskund:innen und kleine Gewerbebetriebe ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Konkret kann die Einführung des Leistungspreises pro Netzbereich entschieden werden, und zwar innerhalb einer Zeitspanne vom 1. Jänner 2027 bis spätestens 1. Juli 2028. Ab spätestens diesem Zeitpunkt gilt dann der Leistungspreis für alle. 

Für einen durchschnittlichen Haushaltskunden ohne leistungsstarke Anwendungen wird es keine Änderungen geben. Durch Anpassungen im Verbrauchsverhalten können jedoch auch bei leistungsstarken Anwendungen die Netzkosten gedämpft werden. Mit den Übergangsfristen und der schrittweisen Erhöhung des Leistungspreisanteils soll ausreichend Zeit für Vorbereitungs- und Anpassungsmaßnahmen geschaffen werden. 

Zeitvariable Arbeitspreise

Der heuer im Frühjahr erstmals eingeführte Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) und der künftige Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) sollen für Konsument:innen Anreize schaffen, ihren Verbrauch in jene Stunden zu verschieben, in denen besonders viel Strom im Netz verfügbar ist und dieses dadurch gezielt entlasten. 
Der SNAP, der vom 1. April bis 30. September in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr gegolten hat, wird auch nächstes Jahr zur gleichen Zeit wieder zur Verfügung stehen. 
Der WiNAP wird vom 1. Oktober bis 31. März von 23.00 bis 5.00 Uhr gelten und erstmals im Oktober 2027 in Kraft treten. Bisher gilt für den SNAP eine Reduktion beim Netz-Arbeitspreis von 20%. Die tatsächliche Höhe der Reduktion wird in der Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung festgelegt.  Voraussetzung für beide Tarife ist lediglich, dass der Netzbetreiber die Smart Meter Daten viertelstündlich ablesen kann.

Flexible Netznutzung – vom unterbrechbaren Tarif zur flexiblen Entnahme

Die flexible Netznutzung ist eine der wichtigsten neuen Komponenten der SNE-G-V. Was vielen Konsument:innen schon bisher unter dem Begriff „unterbrechbarer Tarif“ bekannt war, wird über die nächsten drei Jahre abgelöst durch die sogenannte flexible Entnahme. Der Grundgedanke: Wer dem Netz mehr Flexibilität zur Verfügung stellt, soll direkt von niedrigeren Netzkosten profitieren.

Kund:innen können künftig ihrem Netzbetreiber ermöglichen, ihre Stromnutzung zeitlich zu flexibilisieren. Netzbenutzer bestimmen dabei selbst, wie der Anteil an garantierter und flexibler Leistung aufgeteilt ist. 

Eine Einschränkung oder Steuerung passiert zudem nur in Situationen, in denen diese notwendig sind und können in einem Zeitraum von maximal zweimal 2 Stunden pro Tag vorkommen. Dadurch können bestehende Netze effizienter genutzt und kostenintensive Netzausbauten teilweise vermieden werden. 

Kund:innen, die dieses Instrument nutzen, profitieren direkt von einer Reduktion beim Leistungspreis. Für die sogenannte flexible Leistung ist voraussichtlich lediglich 25 Prozent des regulären Leistungspreises zu bezahlen. Für Haushalts- und kleine Gewerbekund:innen ist dies auf Kundenwunsch umzusetzen. Die garantierte Laufzeit für die flexible Entnahme beträgt zehn Jahre. Der bisherige unterbrechbare Tarif wird schrittweise abgeschafft und soll in drei Jahren vollständig von der flexiblen Entnahme ersetzt werden. 

Neues Netzanschlussentgelt

Das Netzanschlussentgelt wird künftig ebenfalls verursachungsgerechter gestaltet, da alle Netzbenutzer gleichbehandelt werden und somit gleich viel für den Netzanschluss zahlen werden. Gleichzeitig werden gezielte Anreize für netzdienliche Standorte geschaffen. Wer dort investiert, wo bereits Netzkapazitäten vorhanden sind oder das Stromsystem dadurch entlastet wird, profitiert von günstigeren Rahmenbedingungen. Damit werden Investitionen stärker dorthin gelenkt, wo vorhandene Netzkapazitäten effizient genutzt werden können. Das stärkt die Effizienz des Netzausbaus, senkt die Gesamtkosten und fördert den Ausbau erneuerbarer Energien an den richtigen Standorten. 

Das neue Netzanschlussentgelt besteht aus zwei wesentlichen Komponenten: einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA).

Der aufwandsorientierte Anteil deckt die tatsächlichen Kosten der Herstellung des konkreten Netzanschlusses ab, insbesondere Anschlussleitung und deren Verlegung - also unmittelbar anfallende Anschlusskosten.
Der pauschale Anteil finanziert den bereits erfolgten und künftig notwendigen Netzausbau und ist leistungsbezogen. Dabei wird erstmals auch der vorgelagerte Netzausbau berücksichtigt. Für den Netzanschluss neuer Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 15 kW entfällt der pauschale Anteil. 

Bei den Netzanschlusskosten für ein typisches Einfamilienhaus sollten sich mit der neuen Systematik keine gravierenden Veränderungen ergeben. Das Ziel ist hier mehr Transparenz und Gleichbehandlung. 

Keine Nachverrechnungen beim Netzanschluss

Für bestehende Kund:innen wird es durch die Umstellung zu keinerlei Nachverrechnungen kommen. Zunächst wird allen Kund:innen 10 kW netzwirksame Leistung für den Bezug zugeordnet. Da die bisherige vertragliche Bezugsleistung vielfach 4 kW beträgt entsteht eine weitreichende Übergangsregelung, um Nachkäufe von Bezugsleistung zu verhindern. 

Auch wenn Kund:innen im Jahr 2026 tatsächlich höhere Bezugs-Leistungswerte als 10 kW hatten, müssen sie dafür nicht nachzahlen. Wer also beispielsweise im Jahr 2026 Leistungsspitzen von 15 kW hatte, muss für die 5 kW, die die vorgesehenen 10 kW überschreiten, nicht extra bezahlen, bekommt diese 5 kW durch die Regelungen in der Verordnung kostenlos zugestanden.