Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, welche nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, zusätzlich zu verrechnen. Die sonstigen Entgelte sind in der GSNE-VO angeführt.
 

1. Entgelte für Mahnungen:  
a) erste Mahnung 0,00 €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 5,00 €

2. Abschaltungen und Sperrungen:
 
a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs
gem. § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort
25,00 €
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 30,00 €

3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung
auf Wunsch des Netzbenutzers:
 
a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00 €
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €

4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
 
a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0,00 €
b) Sonderformate 10,00 €
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 50,00 €


Hinweis : Trotz sorgfältiger Erstellung dieses Dokuments können Fehlangaben nicht ausgeschlossen werden; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werte gemäß GSNE-VO idgF ausgegeben im BGBl. II maßgeblich sind.