Ausnahmen

Artikel 4 der REMIT definiert die Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Veröffentlichung von Insider-Informationen. Artikel 4 Absatz 2 der REMIT legt fest, dass die Bekanntgabe von Insider-Information durch den Marktteilnehmer ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn

  • die Bekanntgabe den berechtigen Interessen des Marktteilnehmers schaden könnte,
  • sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen,
  • der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten,
  • der Marktteilnehmer auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft.

In einem solchen Fall hat der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an ACER und die E-Control zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare stehen im Abschnitt Meldeformulare zur Verfügung.