Regulierungsthemen

Verordnung zur Überwachung des Gasmarktes

Eine neue Verordnung der E-Control bringt künftig eine verbesserte Überwachung des Gasmarktes mit sich. Gemäß einer Vorgabe in der EU-Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 muss die E-Control den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung genau überwachen und entsprechende Informationen dazu veröffentlichen.

Zu diesem Zweck wurde am 25. Februar 2013 die Monitoring-Verordnung Gas veröffentlicht und ist am 1.3.2013 in Kraft getreten. Gegenstand der VO ist die Datenerhebung zur Überwachung des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundeneben sowie etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen. Die neue VO soll ein effektives Monitoring des Gasmarktes ermöglichen und auf der anderen Seite mit einem vertretbaren Aufwand der Datenerhebung bei den Meldepflichtigen verbunden sein. E-Control erwartet sich durch die VO eine verbesserte Datengrundlage für Wettbewerbsanalysen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit durchgeführt werden
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Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO

Verordnung des Vorstands der E-Control über die nähere Regelung der Datenerhebung zur Wahrnehmung der in § 131 Abs. 1 GWG 2011 genannten Überwachungsaufgaben (Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO)
-> www.e-control.at/portal/p...cht/gas/verordnungen#2660
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Marktuntersuchung Strom

Der Verfassungsgerichtshof hat Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die E-Control Stromlieferanten aufgefordert hat, der Behörde näher bestimmte Daten zu übermitteln, abgewiesen. Nun ist der Verwaltungsgerichtshof, an den die Beschwerden abgetreten worden sind, am Zug. Die E-Control wird zur ergänzten Beschwerde eine Äußerung erstatten. Sollte der Verwaltungsgerichtshof einem etwaigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge geben, so wird die E-Control mit der Einforderung der Daten fortsetzen.

Entscheidungstext des Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Vom 29.09.2012
-> www.ris.bka.gv.at/dokumen...ultpagesize=50&suchworte=
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Systemnutzungsentgelte Strom

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag eines Netzbetreibers auf Aufhebung der SNE-VO 2012 sowie der dieser Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen zurückgewiesen (Beschluss vom 6.12.2012, G 73/12, V 48/12; noch nicht im RIS veröffentlicht). Der betroffene oststeirische Netzbetreiber erachtete sich durch die Verpflichtung, Ausgleichzahlungen an andere Netzbetreiber zu leisten, in seinen Rechten verletzt. Da der Netzbetreiber jedoch zuvor den Bescheid der E-Control, mit dem seine Kosten festgestellt wurden, nicht angefochten hatte, wurde der Antrag vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen. Die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Verordnung und der gesetzlichen Grundlagen hätten in einem Verfahren zur Anfechtung dieses Bescheides gerügt werden können. Im Übrigen hat der Gerichtshof begründend u.a. festgehalten, dass ein Netzbetreiber kein rechtliches Interesse an der rechtmäßigen Kostenfeststellung eines anderen Netzbetreibers hat. Die antragstellende Gesellschaft hatte nämlich behauptet, die Kosten anderer steirischer Netzbetreiber seien von der Behörde als zu hoch festgestellt worden.

Aufhebung der SystemnutzungstarifVOen 2009 - 2011 (Netzverlustentgelt)

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Teilurteil sowie einem Beschluss ausgesprochen, dass dem Netzbetreiber grundsätzlich auch nach Aufhebung einer SNT-VO auf Basis der allgemeinen Verteilernetzbedingungen ein angemessenes Netzverlustentgelt (in diesem Fall durch Einspeiser) gebührt. Nun sind wieder die Unterinstanzen am Zug. Sie haben in den fortgesetzten Verfahren nun die Angemessenheit des von den Erzeugern zu bezahlenden Entgelts zu ermitteln.

Entscheidungstext der Obersten Gerichtshofes (OGH)

Geschäftszahl 4Ob126/12a, vom 28.11.2012
-> www.ris.bka.gv.at/dokumen...ultpagesize=50&suchworte=
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Entscheidungstext der Obersten Gerichtshofes (OGH)

Geschäftszahl 4Ob186/12z , vom 28.11.2012
-> www.ris.bka.gv.at/dokumen...ultpagesize=50&suchworte=
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Smart Meter – Klarstellung der Anforderung von § 3 Z 1 der IMA-VO 2011

Die E-Control erhält wiederholt Anfragen von verschiedenen Marktteilnehmern zu einzelnen Vorgaben der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 (IMA-VO 2011), weshalb hiermit die Gelegenheit genutzt wird, um speziell zu einer Anforderung dieser Verordnung eine Klarstellung zu geben. Die Frage, die in diesem Zusammenhang an die E-Control gestellt wird, betrifft die Vorgabe einer bestimmten Kommunikations- bzw. Systemarchitektur und ob die Kommunikationseinheit des Zählgerätes physisch im Gerät selbst oder auch außerhalb sein kann bzw. darf.

Diesbezüglich ist prinzipiell anzumerken, dass die erwähnte Verordnung lediglich funktionelle Mindestanforderungen an die Geräte enthält, es sich dabei jedoch in keinem Fall um technische Spezifikationen im engeren Sinne handelt. Ziel dieser Verordnung ist es, allen österreichischen Kunden beim Einbau von intelligenten Messgeräten die gleichen Funktionen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist die IMA-VO 2011 gemäß § 83 Abs. 2 ElWOG 2010 die zukünftige Grundlage zur Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung bei der Einführung intelligenter Messgeräte.

Konkret, auf die oben erwähnte Fragestellung der Kommunikationseinheit bezogen, bedeutet dies, dass die technische Ausgestaltung der bidirektionalen Kommunikation von der erwähnten Verordnung offen gelassen wird. § 3 Z 1 IMA-VO 2011 fordert lediglich, dass die Geräte über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung verfügen müssen – wie diese jedoch technisch ausgestaltet wird, obliegt damit jeweils dem Hersteller/Systemprovider bzw. dem Netzbetreiber. Es ist daher irrelevant, ob diese Schnittstelle physisch innerhalb oder außerhalb des Zählgerätes liegt, solange bei allen installierten intelligenten Messgeräten eine der Verordnung entsprechende bidirektionale Verbindung verfügbar ist und eine Auslesung der geforderten Verbrauchswerte gemäß den relevanten rechtlichen Bestimmungen ermöglicht wird.

Hinweis : Die E-Control möchte zudem erneut hervorheben, dass die IMA-VO 2011 keinerlei Vorgaben in Bezug auf eine bestimmte Systemarchitektur oder Kommunikationstechnologie macht. Diese Entscheidung obliegt dem betroffenen Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem gewählten Hersteller bzw. Systemprovider.

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