Entwürfe Marktregeldokumente 2013
Nachfolgend finden Sie die Entwürfe der Marktregeldokumente. Die Begutachtungsfrist endete am 6. September 2013. Allfällige Stellungnahmen finden Sie ebenfalls hier veröffentlicht.
Novelle der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Die Novelle betrifft vor allem die Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern (§25) sowie die Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie (§§ 32 und 44). Die Novelle soll mit 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Novelle der Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung 2012 Mit der Novelle sollen die Bestimmungen der bestehenden Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung an jene der NetzdienstleistungsVO Strom 2012 angeglichen werden. Die Novelle soll mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
Sonstige Marktregeln Kapitel 2 für das Marktgebiet Ost sowie für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg (Kommunikation und Fristenlauf) Aufgrund der geplanten Novelle der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 ist eine entsprechende Anpassung der Sonstigen Marktregeln Kapitel 2 erforderlich. Die Änderungen sollen mit 1. Oktober 2013 in Kraft treten.
Sonstige Marktregeln Kapitel 7 (Elektronischer Austausch von Netzabrechnungsdaten) Analog wie im Strombereich soll der elektronische Austausch von Netzabrechnungsdaten in den Sonstigen Marktregeln geregelt werden. Das Kapitel soll mit 1. Oktober 2013 in Kraft treten.
Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang im Fernleitungsnetz Die Allgemeine Bedingungen der Baumgarten-Oberkappel Gasleitungsges.m.b.H. (BOG), Gas Connect Austria GmbH (GCA) und Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG) stimmen bis auf den Punkt IV. (Antrag auf Netzzugang, Abschluss des Kapazitätsvertrages und Sicherheitsleistungen) inhaltlich überein und wurden im Vergleich zu den derzeit in Geltung befindlichen Allgemeinen Bedingungen lediglich in den Punkten IV., IX. und XXII. abgeändert.
- Halten Sie eine Vereinheitlichung der Bestimmungen zur Teilnahme an Auktionen und der damit verbundenen Sicherheitsleistungen (Punkt IV.) in Österreich für wünschenswert?
- Wenn ja, welches Modell sollte Ihrer Meinung nach zu Anwendung kommen?
In Punkt IX. (Abs. 3 bis 5) wurden Bestimmungen zur Rückgabe kontrahierter Kapazität aufgenommen. Gemäß den Bestimmungen des Punkt 2.2.4. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (CMP-Anhang) sind die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, jede Rückgabe verbindlicher Kapazität zu akzeptieren, mit Ausnahme von Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter. E-Control interpretiert diese Verpflichtung dahingehend, dass zurückgegebene Kapazitäten, egal aus welchem Primär(standard)kapazitätsprodukt gemäß Artikel 9.1 des Netzkodex zu Kapazitätszuweisungsmechanismen (CAM Network Code), ausgenommen jedoch Primär(standard)kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter, in der nächsten Auktion gemäß CAM Network Code vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Weitervermarktung angeboten werden, wobei dem ursprünglichen Kapazitätsinhaber grundsätzlich das Recht zukommt, die zurückgegebene, nicht erfolgreich wiedervermarktete Kapazität nach einer erfolglosen Auktion im Rahmen der geltenden Nominierungsregeln zu nutzen.
- Sollen die Netzbetreiber nach nicht erfolgreicher Weitervermarktung (z.B. in einer Monatsauktion) die zurückgegebene Kapazität automatisch in den nachfolgenden Auktionen (z.B. Day-Ahead Auktionen) erneut zur Weitervermarktung anbieten oder soll die zurückgegebene Kapazität in diesem Fall an den ursprünglichen Kapazitätsinhaber zurückfallen?
Die Änderungen sollen mit 1. Oktober 2013 in Kraft treten.
Entscheidungsentwurf der E-Control über die Einführung bzw. Nichteinführung eines Überbuchungs- und Rückkaufsystems Punkt 2.2.3., Ziffer 6 des Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sieht vor, dass die Regulierungsbehörde für „Kopplungspunkte, bei denen ein „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität angewendet wird, […] eine Bewertung des Zusammenhangs mit dem Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Punkt 2.2.2 durch[zuführen hat], was dazu führen kann, dass sie beschließt, die Bestimmungen des Punkts 2.2.2 an jenen Kopplungspunkten nicht anzuwenden.“ Der Entscheidungsentwurf basiert auf einer Bewertung dieser beiden Mechanismen und soll ab 1. Oktober 2013 gelten.
Stellungnahmen