Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer
Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer
Mag. Karin Emberger ist stellvertretende Abteilungsleiterin der Abteilung Tarife. Im nachfolgenden Essay beleuchtet sie unsere Vorschläge zur Modernisierung und Anpassung der bestehenden Netzentgeltsystematik an den veränderten Strommarkt.
Knapp 20 Jahre sind vergangen, seit der Strommarkt in Österreich liberalisiert wurde. Die Netzentgeltstruktur hat sich in dieser Zeit jedoch kaum verändert. Die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen erlebten demgegenüber einen massiven Wandel. Zu nennen sind dabei das geänderte Verbrauchsverhalten der Netzbenutzerinnen und Netzbenutzer, neue und modernere Anwendungen, wie etwa Wärmepumpen oder die E-Mobilität, sowie das Aufkommen neuer dezentraler volatiler Stromerzeugungsanlagen oder auch Batteriespeicher. Hinzu kommt, dass es künftig aufgrund der Installation von intelligenten Messgeräten (sogenannte Smart-Meter) möglich sein wird, den Bezug aber auch die Einspeisung von Strom über die einzelnen Zählpunkte zeitnah und exakt zu bestimmen.
Die aktuelle Netzentgeltstruktur ist jedoch nur bedingt dafür geeignet, diese neuen Rahmenbedingungen entsprechend den gesetzlichen Tarifierungsgrundsätzen, wie zum Beispiel die Gleichbehandlung aller Systembenutzer, Kostenorientierung, Verursachungsgerechtigkeit oder Energieeffizienz abzubilden. Durch eine adaptierte Tarifierung, welche auch die vorgenannten gesetzlichen Tarifierungsgrundsätze berücksichtigt, soll dieses Ziel erreicht werden. Wir, die E-Control, veröffentlichten daher im April 2017 ein Positionspapier zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“), in welchem Vorschläge zur Modernisierung und Anpassung der bestehenden Netzentgeltsystematik an den veränderten Strommarkt dargelegt werden.
Analyse unterschiedlicher Tarifvarianten
Wir befassen uns umfassend mit der Analyse unterschiedlicher Tarifvarianten, die auf einer leistungsorientierten Verrechnung basieren und bewerten diese anhand der derzeit geltenden Grundsätze der Entgeltbestimmung. Laut Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie sind Elemente einer dynamischen Tarifierung in Hinblick auf Laststeuerungsmaßnahmen seitens der Endkundinnen und Endkunden als förderlich zu betrachten. Das Entgeltsystem zielt darauf ab, die gesamtökonomische Effizienz zu steigern. Daher sollen die Tarife für die Endkundinnen und -kunden planbar, leistbar und verständlich sein. Eine nachhaltige und wirtschaftliche Nutzung der Strominfrastruktur ist dabei durch spezielle Anreize sicherzustellen.
Die folgende Grafik stellt die Auswirkungen der Tarifumstellung laut unserem vorgelegten Positionspapier für nicht gemessene Kundinnen und Kunden anhand vorhandener Lastprofile bei einer Aufteilung zwischen Arbeitskomponente mit 80 % und Leistungskomponente mit 20 % dar. Darüber hinaus wurde gemäß Positionspapier die Integration des Messentgelts in die Leistungskomponente berücksichtigt.
Abb 1.: Mehr-/Minderkosten durch Umstellung auf leistungsbezogenen Tarif (nur ungemessen)
Leistungspreis schafft effiziente Anreize für die Kundinnen und Kunden
Im Gegensatz zur derzeitigen Pauschalkomponente entspricht ein Leistungspreis viel stärker dem Gedanken der Verursachungsgerechtigkeit und schafft dadurch effiziente Anreize für die Kundinnen und Kunden. Ob die jährlichen Netzkosten mit dem neuen Modell höher oder niedriger ausfallen, entscheidet vor allem das individuelle Verhältnis zwischen Arbeit in kWh und Leistung in kW.
Ein Stromnetz muss so ausgestaltet sein, dass es zu jedem Zeitpunkt alle Lastspitzen abfangen kann. Da der Netzausbau sehr teuer ist, stellt die Dimensionierung des Netzes einen Hauptfixkostentreiber dar, der wesentlich von der gleichzeitigen Netzhöchstlast (der zu einem bestimmten Zeitpunkt auftretenden Maximallast, welche durch den gleichzeitigen Energieverbrauch hervorgerufen wird) abhängig ist. Netzbenutzerinnen und Netzbenutzer, welche tatsächlich hohe Lastspitzen verursachen, werden aufgrund der Leistungskomponente künftig mehr zu bezahlen haben. Analog zur gegenwärtigen Systematik bei gemessenen Kundinnen und Kunden wird die verrechnungsrelevante Leistung durch das arithmetische Mittel des monatlichen Verbrauchs ermittelt. Durch diese Glättung werden einzelne Ausreißer bereinigt und ein Netzbenutzer oder eine Netzbenutzerin müsste regelmäßig hohe Lastspitzen verursachen, um auf der Jahresnetzrechnung auch einen deutlichen Unterschied festzustellen.
Weitere mögliche Tarifstrukturen
Neben der Einführung eines Leistungspreises in kW und Arbeitspreises in kWh werden gegenwärtig weitere mögliche Tarifstrukturen untersucht. Eine Variante wäre die Einführung eines leistungsgemessenen Tarifes für eine fixe (garantierte) Leistung sowie die Möglichkeit, abschaltbare Last auf einen zweiten unterbrechbaren Zähler zu verlegen. Für die Bereitschaft der Unterbrechung hätte der Kunde oder die Kundin keinen Leistungspreis, sondern lediglich die Arbeitskomponente zu entrichten. Somit können vermeidbare Netzverstärkungen oder Investitionen in Netze, die sich dann kostenerhöhend in den Netztarifen auswirken, verhindert werden. Bei einer Überschreitung der fixen, d.h. mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leistung, könnte dies mit einem erhöhten Leistungspreis berechnet werden. Das Instrument einer Leistungsüberschreitung ist in § 10, Abs. 6, der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung schon seit 1. Jänner 2009 (GSNT-VO 2008 - Novelle 2009) in Kraft und hat den Zweck, eine höhere Kostenverursachungsgerechtigkeit zu gewährleisten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Netznutzung repräsentativ abgebildet wird. Dies ist erforderlich, damit der Verteilernetzbetreiber eine verlässliche Kapazitätsplanung durchführen kann.
Um den unterbrechbaren Tarif verstärkt für Flexibilitätszwecke einsetzen zu können, wäre eine Senkung der derzeit hohen Fixkosten erforderlich. Durch die Ökostrompauschale von 28,38 Euro erscheint für den Kunden oder die Kundin ein unterbrechbarer Tarif erst ab einem hohen Jahresverbrauch wirtschaftlich. Daher ist zu evaluieren, ob Befreiungen von anderen fixen Kostenkomponenten sinnvoll wären. Anderenfalls könnten positive Effekte durch Regelungen außerhalb des ElWOG 2010 die Anreize für Kundinnen und Kunden, einen weiteren Zähler einzubauen, senken.
Die derzeitige Definition des unterbrechbaren Tarifs hinsichtlich zeitlicher Einschränkungen in den Begriffsbestimmungen der SNE-V 2019 limitiert dessen praktische Nutzbarkeit ebenfalls sehr stark. Die Unterbrechung dürfte in einer künftigen Netzentgeltstruktur zur Stützung des Verteilernetzes nur in kritischen Situationen jederzeit erfolgen können. Dahingehend ist die Definition des unterbrechbaren Tarifs in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung anzupassen. Aus diesem Grund sah auch unser Positionspapier zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur in Hinblick auf die notwendigen Flexibilitätsoptionen den unterbrechbaren Tarif als grundlegendes Element.
Voraussetzungen für die tatsächliche Umsetzung des Vorschlages
Die vorgeschlagenen Änderungen in der Tarifstruktur leisten durch den stärkeren Fokus auf Verursachungsgerechtigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung. Um diese Leistungsmessung für alle Smart-Meter-Benutzerinnen und -Benutzer auch tatsächlich umsetzen zu können, werden aus unserer Sicht noch einige Hürden zu überwinden sein. Eine Voraussetzung für die tatsächliche Umsetzung des Vorschlages sind mehrere gesetzliche Änderungen. Zuerst müsste eine gesetzliche Basis für die neue Tarifstruktur geschaffen werden und danach bedarf es der Befreiung von Steuern und Abgaben für einen zweiten Zähler. Nur dann kann der Kunde oder die Kundin seine/ihre Flexibilität dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und in der Folge wirtschaftliche Vorteile generieren. Für eine verursachungsgerechte und faire Anwendung eines neuen Tarifmodells ist es zusätzlich notwendig, die Auslesung und Übertragung von Messwerten zu vereinheitlichen und in jedem Fall die höchste viertelstündliche Spitze monatlich zu speichern.
Mag. Karin Emberger