EU Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung und die österreichische Umsetzung
Die Richtlinie sieht vor, dass für privatrechtliche Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern für fast alle Branchen (mit wenigen Ausnahmen) flächendeckend alternative Schlichtungsstellen eingerichtet werden müssen. Die Verfahren vor diesen Schlichtungsstellen müssen bestimmten Qualitätsstandards entsprechen. In Österreich wurde die Richtlinie mit dem BG über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG BGBl. I Nr. 105/2015) umgesetzt.
Im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz BGBl. I Nr. 105/2015 (AStG) werden die bereits bestehenden Schlichtungsstellen,wie beispielsweise die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria und die Telekom- und Postschlichtungsstelle RTR, als Alternative Streitbeilegungsstellen (AS-Stelle) im Sinne des Gesetzes benannt. Für alle anderen, nicht durch bestehende Schlichtungsstellen abgedeckten Bereiche, wurde die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (https://verbraucherschlichtung.at/ ) als sogenannte Auffangschlichtungsstelle eingerichtet.
Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (0,1 MB)
- Richtlinie 2013/11/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
Die österreichische Umsetzung
Die EU Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wurde in Österreich durch das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz BGBl. I Nr. 105/2015 (AStG) umgesetzt. Dieses Gesetz gilt nur für Verfahren zwischen Konsumenten im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979.
Die Schlichtungsstelle der E-Control besteht seit nunmehr fast 15 Jahren und führt ihre Tätigkeit anhand von, im Jahre 2002 erstellten, Verfahrensregeln zur Zufriedenheit vieler Konsumenten und Konsumentinnen aus. Viele der im neuen AStG festgelegten Regelungen, wie z.B. faire und transparente Verfahren, unabhängige und unparteiische Vermittlung, Aufschiebung der Verjährung während des Verfahrens etc., werden deshalb schon seit vielen Jahren praktiziert. Somit ist der Anpassungsbedarf an die neuen gesetzlichen Regelungen nur in geringem Ausmass erforderlich. Eine wesentliche Änderung bezieht sich jedoch auf die Verpflichtung des Konsumenten, vor der Anrufung der Schlichtungsstelle einen Lösungsversuch mit dem Energieunternehmen zu unternehmen. Weitere Bestimmungen betreffen die Ernennung eines oder mehrerer Schlichter auf mindestens 3 Jahre und erweiterte Tätigkeitsberichte.
Notifikation der AS-Stelle
Die Schlichtungsstelle der E-Control wird in § 4 Abs. 1 Z 1 AStG als Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) im Sinne dieses Gesetzes benannt.
Die Schlichtungsstelle der E-Control ist eine durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Europäische Kommission notifizierte Schlichtungsstelle. Zur leichteren Auffindbarkeit der jeweils zuständigen Schlichtungsstelle für Konsumenten in den jeweiligen Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission eine Website mit allen Links zu den Schlichtungsstellen eingerichtet. Auf dieser Website ist auch die Schlichtungsstelle der E-Control zu finden.
Noch mehr Informationen für Konsumenten im Schlichtungsverfahren
Aus Konsumentensicht muss der Konsument noch ausführlicher und transparenter als bisher über das und im Schlichtungsverfahren informiert werden. So muss der Kunde beispielsweise gesondert informiert werden, wenn alle Unterlagen zur Bearbeitung der Beschwerde vorliegen. Bei Erstellung eines Lösungsvorschlages durch die Schlichtungsstelle muss der Kunde vor der Annahme des Vorschlages darauf hingewiesen werden, dass er den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen kann. Weiters wird er auf die Rechtswirkungen der Annahme eines Lösungsvorschlages hingewiesen.
Schlichtungsstelle zeigt Schwachstellen bei Regelungen für Strom- und Gaskonsumenten auf und macht Lösungsvorschläge
Die Berichtspflichten über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle wurden ausgeweitet. Die Schlichtungsstelle hat auf mögliche systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und der Schlichtungsstelle im Rahmen von Kundenbeschwerden zur Kenntnis gelangen, jährlich zu berichten und gegebenenfalls Änderungsvorschläge in den gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen vorzuschlagen.
Verpflichtende Verwendung des AS-Stellenzeichens
Sofern die Schlichtungsstelle als AS-Stelle im Sinne des AStG (nur bei Konsumenten und Konsumentinnen) tätig wird, muss sie verpflichtend das AS-Stellen Zeichen, bestehend aus dem Bundeswappen und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“ führen.
Die Schlichtungsstelle der E-Control ist nach § 26 E-ControG aber nach wie vor für Schlichtungsverfahren zwischen allen Marktteilnehmern und daher auch für Verfahren zwischen Netzbetreiber bzw. Lieferanten und Energieunternehmen tätig.