Das Ökostrom-Fördersystem
Das Ökostrom-Fördersystem
Die Förderung von Ökostrom ist im Ökostromgesetz (BGBl I Nr. 75/2011 ) festgelegt.Die mit 1. Oktober 2006 eingerichtete Ökostromabwicklungstelle OeMAG prüft die Gesetzeskonformität der Anträge für neue Ökostromanlagen und die Frage, ob für den neuen Antrag noch ausreichend Förderungsbudget verfügbar ist. Sie schließt gegebenenfalls Abnahmeverträge mit den Ökostromanlagenbetreibern ab. Sie zahlt außerdem die Vergütungen (Einspeisetarife) aus. <#comment comment="NEU">
Im Wesentlichen wird die Förderung für Ökostrom seit dem 01. Juli 2012 aus den Komponenten Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag und den Erlösen aus den Herkunftsnachweisen finanziert.
Das System der Ökostromförderung läuft (vereinfacht) folgendermaßen ab:
Betreiber von geförderten Ökostromanlagen „verkaufen“ ihren Strom an die Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) und bekommen dafür die verordneten Einspeisetarife .
Der zuständige Netzbetreiber hat die Pflicht, diesen Strom über sein Netz zu verteilen.
Der vereinfachte Aufbringungsmechanismus Öksostromförderung nach ÖSG 2012
Die Endverbraucher werden zum einen durch den Ökostromförderbeitrag an der Finanzierung beteiligt. Dieser errechnet sich als prozentueller Aufschlag auf die Netznutzungs- und die Netzverlustentgelte und wird auf der Stromrechnung gesondert ausgewiesen. Weiters steuert jeder Verbraucher die Ökostrompauschale, die derzeit pro Jahr 11 Euro je Haushalt beträgt bei. Diese findet sich als Pauschalbetrag ebenfalls transparent auf der Stromrechnung.
Beides, Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale, wird über die Netzbetreiber an die OeMAG zur Finanzierung der Ökostromförderkosten weitergegeben.
Die OeMAG weist diesen Strom an die einzelnen Stromhändler zu, die dafür den aktuellen Börsenpreis (Day ahead Spotmark-Stundenpreis) bezahlen. Außerdem müßen die Stromhändler die Kosten für die Strom- Herkunftsnachweise an die OeMAG abführen.
Leitfaden zur Förderung von Ökostromanlagen (0,1 MB)
- Voraussetzungen und allgemeine Informationen
Allgemeine Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle
Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Grundlage der Ökostromgesetznovelle 2006 und der von der Energie-Control Austria genehmigten Allgemeinen Bedingungen Abnahmeverträge mit Ökostromanlagenbetreibern abzuschließen bzw. mit 1. Oktober 2006 in die bestehenden Verträge der Ökobilanzgruppenverantwortlichen einzutreten.