<b>Informationen zu weiteren Pflichten</b>
Informationen zu weiteren Pflichten
Versorgungsstandard
Sie müssen bei Belieferung geschützte Kunden gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 mit Erdgas beliefern und den Versorgungsstandard gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gewährleisten.Grundversorgung
Versorger sind zu einemgesetzlich festgelegten Höchsttarif zur Versorgung von Verbrauchern und Kleinunternehmen (die sich auf diese Grundversorgung berufen) verpflichtet, können jedoch dafür eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, die wiederum bei Verbrauchern ebenfalls der Höhe nach begrenzt ist (§ 124 Abs. 1 und 2 GWG 2011) . Auch Regelungen für die Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. Absehung von der Vorauszahlung sind gesetzlich festgelegt (§ 124 Abs. 3 GWG 2011). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Zahlung mit Prepaymentfunktion in der Grundversorgung möglich (§ 124 Abs. 4 und 5 GWG 2011)Mahnverfahren, Beratungsstellen, Zählgerät mit Prepaymentfunktion
Bei Vertragsverletzungen des Kunden haben Versorger vor der Vertragsbeendigung oder Aussetzung der Lieferung ein gesetzlich festgelegtes Mahnverfahren einzuhalten (§ 127 Abs. 3 GWG 2011). Die Fälle, in denen dieses Mahnverfahren nicht einzuhalten ist, sind ebenfalls gesetzlich festgelegt (§ 127 Abs. 4 GWG 2011). Versorger müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch Beratungsstellen zu gewissen Themen für Kunden einrichten (§ 127 Abs. 7 GWG 2011). Verlangt der Versorger eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung haben Kunden grundsätzlich stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion (§127 Abs 5).Netzentwicklungsplan
Händler und Versorger haben an der Erstellung der langfristigen Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken, wenn Sie nicht ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln. (§ 121 Abs. 4 GWG 2011);Erdgaslieferverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit
Erdgaslieferverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m³ im Jahr (Normalzustand) abschließen, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der EU oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs der Regulierungsbehörde zu melden (§121 Abs. 6 GWG 2011);Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammerorganisation (WKO)
Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammerorganisation (WKO) wird dadurch begründet, dass jemand eine in § 2 WKG aufgelistete Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt oder zu betreiben berechtigt ist - letzteres deckt sich im Wesentlichen mit dem Erlangen der Gewerbeberechtigung. Zu den Unternehmungen zählen insbesondere auch der Handel, die Industrie und sonstige Dienstleistungen. Gem. § 2 Abs. 1 Z 20 Gewerbeordnung 1994 fallen Erdgashändler gem. § 7 Abs. 1 Z 14 GWG 2011 grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung.Wenn ein Unternehmen daher über eine Gewerbeberechtigung als Erdgashändler für den Handel am CEGH verfügt, wird es bereits dadurch von Gesetzes wegen Mitglied der WKO. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, zur Klärung der Frage der Mitgliedschaft direkt mit der WKO Kontakt aufzunehmen.
Zollrechtliche Abwicklung des Imports von Erdgas
Für den Fall, dass das nach Österreich importierte Erdgas nicht bereits an den EU-Außengrenzen verzollt wurde, ist die Verzollung in Österreich durchzuführen. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, die eine "Anschreibebewilligung" gem. Art. 76 Abs. 1 lt. c Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) und eine "Bewilligung als zugelassener Empfänger" gem. Art 406 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1) für ein vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen gem. Art. 450 ZK-DVO. umfassen.Natürlich kann auch ein Spediteur mit der Abwicklung der zolltechnischen Erfordernisse beauftragt werden, der diese Voraussetzungen bereits erfüllt.
Die Zollmeldung hat in der Regel monatlich unter Angabe der importierten Erdgasmenge, des Wertes und des Herkunftslandes zu erfolgen, wobei als Basis die jeweiligen Rechnungen und Übergabeprotokolle dienen.
Für weitere Informationen kann man sich an die zentrale Auskunftsstelle Zoll bzw. an das jeweilig zuständige Zollamt wenden: https://www.bmf.gv.at/zoll/zollauskuenfte-zollstellen/zollauskuenfte.html