Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen (Allgemeine Lieferbedingungen). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen (§ 80 Abs 1 ElWOG 2010), widrigenfalls Verwaltungsstrafen drohen (§ 98 Z 2.3 ElWOG 2010 verweist auf Landesgesetze). Für andere Kunden besteht keine Anzeigepflicht, jedoch sind auch in diesem Fall – unbeschadet des Entfalls einer Anzeigepflicht – andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des ElWOG 2010, zu beachten und einzuhalten.Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig und dem Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten (§ 80 Abs 2 ElWOG 2010).
Weiters ist ein bestimmter Mindestinhalt zu beachten und es bestehen bestimmte Informationspflichten (§ 80 Abs 3 und 4 ElWOG 2010).
Die Regulierungskommission der E-Control ist für die Prüfung der Allgemeinen Lieferbedingungen zuständig. Verstoßen diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten kann eine Untersagung der Anwendung erfolgen (§ 12 Abs 1 Z 4 E-ControlG). Beispiele für untersagte Bestimmungen finden sich unter: http://www.e-control.at/de/recht/entscheidungen
Mit der Anzeige wird das Prüfungsverfahren vor der Regulierungskommission eingeleitet – die Sitzungen der Regulierungskommission finden in verschiedenen Zeitabständen statt. Es wird empfohlen die Allgemeinen Lieferbedingungen zumindest zwei Monate vor geplanter Inkraftsetzung anzuzeigen, da die Regulierungskommission bei einer Prüfung der angezeigten Allgemeinen Lieferbedingungen noch Änderungen für erforderlich halten kann. Werden keine Änderungen (mehr) für erforderlich gehalten, wird das Verfahren eingestellt. Hierbei wird jedoch darauf hingewiesen, dass trotz der Einstellung ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zB im Wege von Verbandsklagen möglich ist. Werden für erforderlich gehaltene Änderungen nicht vorgenommen erfolgt die Untersagung der entsprechenden Formulierungen mit Bescheid.
Handlungsanweisung
Vor der Anzeige bei der Regulierungskommission wird für die Erstellung eines Entwurfs der Allgemeinen Lieferbedingungen dringend empfohlen, sich mit den einschlägigen energie-rechtlichen sowie zivilrechtlichen, insbesondere konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen bzw. diese Vorschriften vorab zu berücksichtigen.Es wird auch dringend empfohlen, vor einer Anzeige bei der Regulierungsbehörde, die auf den Websites der Unternehmen zumeist veröffentlichten Allgemeinen Lieferbedingungen näher zu betrachten, wobei jedoch auch zuletzt in Kraft getretene Gesetzesnovellen zu berücksichtigen sind.
Vor einer offiziellen Anzeige bzw. Einreichung bei der Regulierungskommission besteht die Möglichkeit einer informellen Vorabstimmung des Entwurfes mit dem für die Vorbereitung der Kommissionssitzungen zuständigen Ansprechpartner, in deren Rahmen noch allfällige kritische Punkte besprochen werden können. Die Anmerkungen bzw. Änderungsvorschläge der genannten Ansprechpartner sind in jedem Fall rein informelle Anmerkungen aus persönlicher Sicht, da allein die Regulierungskommission über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. allfällige Änderungserfordernisse entscheidet.
| Checkliste – Allgemeine Lieferbedingungen | AT* |
|---|---|
| Vertraut machen mit den einschlägigen energierechtlichen sowie zivilrechtlichen, insbesondere konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen | 5 |
| Durchsicht der bereits angezeigten Allgemeinen Lieferbedingungen (ALBs) auf den Websites der Unternehmen. | 1 |
| Durchsicht zuletzt in Kraft getretener Gesetzesnovellen | 1 |
| Erstellung des ersten Entwurfs der Allgemeinen Lieferbedingungen | 10 |
| (Rein!) informelle Vorabstimmung des Entwurfes mit dem zuständigen Ansprechpartner der Regulierungsbehörde | 10 |
| Offizielle Anzeige bzw. Einreichung der Allgemeinen Lieferbedingungen | 0,25 |
| Abwarten der offiziellen Entscheidung der Regulierungskommission. Maximal... | 2 Mon |
| Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) |
Tipps und Hinweise
Der zeitliche Aufwand zur Erarbeitung der Allgemeinen Lieferbedingungen hängt immer von den vorhandenen Kapazitäten und den bereits vorhandenen Kenntnissen in Ihrem Unternehmen, insbesondere über die österreichische Rechtslage und den österreichischen Gasmarkt, ab. Ihre juristischen Kapazitäten und deren Verfügbarkeit beeinflusst bereits die Dauer für die informellen Vorgespräche. Weiters sollten Sie jedenfalls beachten, dass die offizielle Anzeige bzw. Einreichung der Allgemeinen Lieferbedingungen spätestens drei Tage vor der Kommissionssitzung erfolgen sollte, um in dieser berücksichtigt werden zu können.Rechtliche Grundlage
§§ 80 ElWOG 2010§ 12 E-ControlG
Landesgesetze,
die jeweils nähere Bestimmungen vorsehen können.