<i>Variante II: Registrierung als Stromhändler und Lieferant mit Bilanzgruppenzugehörigkeit zu einer bereits bestehenden Bilanzgruppe</i>
Variante II: Registrierung als Stromhändler und Lieferant mit Bilanzgruppenzugehörigkeit zu einer bereits bestehenden Bilanzgruppe
Handlungsanweisung Variante II
Die Variante der Mitgliedschaft bei einer bestehenden Bilanzgruppe ist relativ rasch und einfach ohne Zulassungsprozess bei der Regulierungsbehörde umzusetzen. Das Bilanzgruppenmanagement wird dabei vom Stromhändler bzw. -lieferanten als Dienstleistung von einem Bilanzgruppenverantwortlichen in Anspruch genommen. Sie müssen die Mitgliedschaft bilateral mit dem gewünschten Bilanzgruppenverantwortlichen in Form eines Vertrags auf Basis der Allgemeinen Bedingungen vereinbarenDarauffolgend ist die Registrierung bei der Verrechnungsstelle (APCS) als Stromhändler und Lieferant mit Zugehörigkeit zu einem bestehenden Bilanzgruppenverantwortlichen vorzunehmen. Hierzu ist der Registrierungsprozess für Lieferanten bei der APCS einzuhalten.
Der Markteintritt kann aus technischen Gründen nur zum Monatsersten erfolgen.
| Checkliste – Mitgliedschaft bei bestehendem Bilanzgruppen | AT* |
|---|---|
| Verhandlung und Vertrag mit gewähltem Bilanzgruppenverantwortlichen | 10 |
| Vergabe EIC Nummer (falls noch nicht vorhanden) | 1 |
| Registrierung als Lieferant beim BKO (Verrechnungsstelle) APCS | 8 |
| Einrichtung im System des BKO (Verrechnungsstelle) APCS | 2-3 |
| Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) | 20-25 |
Hinweise und Tipps
Allgemein gültige Zeitangaben sind schwer möglich. Für die Mitgliedschaft als Stromhändler bzw. -lieferant bei einer bestehenden Bilanzgruppe und der Registrierung als Lieferant beim Bilanzgruppenkoordinator, hängt die Dauer bis zur möglichen Geschäftsaufnahme maßgeblich von den Verhandlungen mit dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Die Einrichtung eines Lieferanten im System des Bilanzgruppenkoordinators kann innerhalb weniger Werktage erfolgen. Zu beachten bleibt, dass der Markteintritt aus technischen Gründen immer zum Monatsersten erfolgt.Rechtliche Grundlagen
§§ 85, 86 und 87 ElWOG 2010Landesgesetze
Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 4