Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung
Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung
Für einen Stromhändler und Lieferanten ist eine Anzeige der Tätigkeit bei den Landesregierungen derjenigen Bundesländer notwendig, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich einer bestehenden Bilanzgruppe anschließen und sich von einem zugelassenen Bilanzgruppenverantwortlichen vertreten lassen oder, ob Sie selbst eine Bilanzgruppe gründen. Die Anzeigepflicht ist derzeit in der Landesgesetzgebung von Niederösterreich, Burgenland und Tirol nicht vorgesehen.
Handlungsanweisung
Plant man in bestimmten Bundesländern die Geschäftstätigkeit Stromhändler/Stromlieferanten zu beginnen, so ist zuvor zu prüfen, ob in diesen Bundesländern eine Anzeigepflicht für Stromhändler/Stromlieferanten besteht. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist die Aufnahme der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesbehörde anzuzeigen. Es wird empfohlen, diese Anzeige mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.
| Checkliste – Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung | AT* |
| Informationen über Landesgesetze einholen | 0,2 |
| Anzeige bei der(en) Landesregierung(en) tätigen | 0,1 |
| Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) | 0,3 |
AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe Rechtliche Grundlage
Landesgesetze