Rechnungslegung
Rechnungslegung
Für die Verbrauchsmengenermittlung zur Rechnungslegung ist grundsätzlich der Netzbetreiber zuständig. Der Lieferant erhält daher alle diesbezüglichen für die Abrechnung relevanten Daten vom Netzbetreiber.Der Lieferant hat die Möglichkeit (keine Verpflichtung!), dem Endverbraucher den Service einer sogenannten gemeinsamen Rechnungslegung anzubieten. In diesem Falle übermittelt der Netzbetreiber die für die Netzrechnung relevanten Daten an den Lieferanten und der Lieferant verrechnet dem Endverbraucher neben dem Entgelt für die Energielieferung auch die jeweiligen Netznutzungskosten. In diesem Falle muss die gemeinsame Rechnung auch allen gesetzlichen Bestimmungen für die Netznutzungsrechnung – siehe § 81 Abs 3 ElWOG 2010 und § 82 Abs 1 ElWOG 2010 – entsprechen.
Für die Rechnungslegung der Netznutzungsentgelte relevante Bestimmungen finden sich in der Musterfassung der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz unter XIX Rechnungslegung
Betreffend die Umsatzsteuer ist die in zwei Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen geäußerte Rechtsansicht in den Umsatzsteuerrichtlinien Randziffer 1536 wiedergegeben. Im Wesentlichen gibt es drei Varianten. In der praktischen Anwendung hat sich das „Vorleistungsmodell“ durchgesetzt:
Für umsatzsteuerliche Zwecke wird angenommen, dass der Netzbetreiber seine Leistung gegenüber dem Stromlieferanten erbracht hat. Dies ist lediglich eine Vereinfachungsmöglichkeit und ändert nichts daran, dass in Wirklichkeit der Netzbetreiber selbstverständlich seine Leistung gegenüber seinem Kunden erbringt. Auch das zivilrechtliche Vertragsband zwischen Netzbetreiber und Kunde bleibt unverletzt.
Adressat der Rechnung ist der Lieferant selbst. Der Lieferant kann sich aus dieser Rechnung die Vorsteuer herausholen, und kann dadurch eine Rechnung für Netzdienstleistung und Energie legen, welche mit Umsatzsteuer beaufschlagt wird.
Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Kunde über die Anwendung des Modells. In der Praxis wird zwischen Netzbetreiber und Lieferant eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die jeweiligen den Kunden betreffenden Einzelvereinbarungen werden dann vom Lieferanten im Vollmachtsnamen für den Kunden geschlossen. Der für das Vorleistungsmodell relevante Teil befindet sich im zweiten Absatz in der Randziffer 1536 UStR 2000.
Bezüglich der Form der Übermittlung der Netzabrechnungsdaten (elektronisch oder in Papierform) muss eine Abstimmung mit dem jeweiligen Netzbetreiber erfolgen. Siehe genaueres hierzu unter Abschnitt „Registrierung zum elektronischen Austausch von Netzabrechnungsdaten“.
Die turnusmäßige Jahresabrechnung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Netznutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die 6-Wochen Frist einhalten kann (§ 12 Abs 1 Systemnutzungsentgelte Verordnung 2012 idF Novelle 2014). Neben der turnusmäßigen Jahresabrechnung hat der Endverbraucher auf seinen Wunsch Anspruch auf eine unterjährige Abrechnung.
Nach dem Lieferantenwechsel oder nach der Vertragsbeendigung haben der Netzbetreiber und der bisherige Lieferant spätestens nach 6 Wochen die Rechnung zu legen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt (§ 82 Abs 4 ElWOG 2010).
Handlungsanweisung
Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung für die gemeinsame Abrechnung der Energielieferung und der Netznutzungsgebühren, welche allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, erstellt. Die Musterrechnung der Regulierungsbehörde finden Sie unter http://www.e-control.at/de/konsumenten/strom/stromrechnungDie Musterrechnung zeigt auf fünf Seiten, wie eine Rechnung kundenfreundlich, übersichtlich und transparent zu gestalten ist. Neben der pdf Form findet sich hier die Musterrechnung auch in Form einer interaktiven Darstellung. Durch das Anklicken der jeweiligen Felder in der Musterrechnung werden genauere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten gegeben, welche aber auch jederzeit in Papierform ausgedruckt werden können.
Lieferanten und Netzbetreiber sind eingeladen, die Musterrechnung oder Teile davon als Vorlage für Ihre eigene Rechnung zu übernehmen.
| Checkliste – Rechnungslegung | |
|---|---|
| Vertraut machen mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften und der Musterrechnung der Regulierungsbehörde | |
| Strategische Entscheidung des Lieferanten, ob dem Endverbraucher eine gemeinsame Rechnung für die Energielieferung und die Netznutzung angeboten werden soll | |
| OPTIONAL bei integrierter Rechnung: Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Netzbetreibern bzw. Österreichs Energie bzw. Übermittlungsmodus der Abrechnungsdaten | |
| Implementierung Rechnungslegungsmodul bzw. Kontaktaufnahme mit entsprechendem Dienstleistungsunternehmen, welche diese Dienstleistung anbieten |
Tipps und Hinweise
Der Zeitaufwand für die Installation der Rechnungslegung in Ihrem Unternehmen kann sehr variabel sein, je nachdem, ob man Sie sich für eine Integrierte Rechnungslegung entschieden hat,welche unternehmenseigene IT-Infrastruktur bereits vorhanden ist bzw. wie rasch die Rechnungslegung an ein externes Dienstleistungsunternehmen vergeben wird. Jedenfalls würde die Übernahme der Musterrechnungsvorgaben (oder Teile davon) den gesamten Prozess bzw eventuelle Nachbearbeitungszeiten verkürzen.
Rechtlichen Grundlagen
§ 81 Abs 1ElWOG 2010§ 82 Abs 2 ElWOG 2010