Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung
Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung
Für einen Stromhändler ist eine Anzeige der Tätigkeit bei den Landesregierungen derjenigen Bundesländer notwendig, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich einer bestehenden Bilanzgruppe anschließen und sich von einem zugelassenen Bilanzgruppenverantwortlichen vertreten lassen oder, ob Sie selbst eine Bilanzgruppe gründen. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist die Aufnahme der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesbehörde anzuzeigen. Es wird empfohlen, diese Anzeige mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.
Handlungsanweisung
Plant man in bestimmten Bundesländern die Geschäftstätigkeit Stromlieferanten/Stromhändler zu beginnen, so ist zuvor zu prüfen, ob in diesen Bundesländern eine Anzeigepflicht für Stromlieferanten/Stromhändler besteht. Ist diese gegeben, so ist diese per eingeschrieben Brief an die jeweilige Landesbehörde anzuzeigen. | Checkliste – Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung | AT* |
| Informationen über Landesgesetze einholen | 0,2 |
| Anzeige bei der(en) Landesregierung(en) tätigen | 0,1 |
| Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) | 0,3 |
AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe Rechtliche Grundlage
Landesgesetze