<b>Meldepflichten zu Statistik, Energielenkung und Monitoring</b>
Meldepflichten zu Statistik, Energielenkung und Monitoring
Gegenüber der Regulierungsbehörde bestehen Meldepflichten für Erdgashändler, Versorger von Endkunden bzw. für Bilanzgruppenverantwortliche im Gasmarkt für unterschiedliche Zwecke. Grundsätzlich sind Sie als Meldepflichtiger verpflichtet, hinsichtlich Ihrer Meldepflicht immer selbst aktiv zu werden.Im Regelfall tritt die Regulierungsbehörde an neu am österreichischen Gasmarkt registrierte Gasunternehmen, insbesondere Gashändler, Gasversorger bzw. Bilanzgruppenverantwortliche, bezüglich deren jeweiligen (möglichen) Meldepflichten heran, und fordert zur Datenmeldung auf. Gasunternehmen, die zu diesem Zeitpunkt etwa aufgrund ruhender Aktivitäten nicht meldepflichtig sind, aber erst später aktiv wurden, müssen Ihre Datenmeldungen gegenüber der Regulierungsbehörde selbstständig ab dem Zeitpunkt des "Aktiv-Werdens" aufnehmen.
Rechtliche Grundlagen
- Monitoring: Meldepflichten der aufgrund von § 131 Abs. 1 GWG 2011 erlassenen Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO, BGBl. II Nr. 63/2013
- Statistik: Meldepflichten der aufgrund von § 147 GWG 2011 erlassenen Gasstatistikverordnung 2012 – BGBl. II Nr. 475/2012
- Energielenkung: Meldepflichten der aufgrund des Energielenkungsgesetzes 2012 erlassenen Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, in der Fassung der Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnungs-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 125 vom 1. Juli 2009)
Handlungsanweisung
Nach der Registrierung und Zulassung am österreichischen Markt wird Ihr Unternehmen von der Regulierungsbehörde zur konkreten Datenmeldung aufgefordert. Die entsprechenden Erhebungsbögen der Regulierungsbehörde finden Sie unter Erhebungen.| Checklist: Meldepflichten | |
| Abwarten bis Regulierungsbehörde die konkrete Meldeaufforderung übermittelt | |
| Optional (falls früher im Markt registriert wurde): Selbstüberprüfung der Meldepflichten |