§ 10 Ökostromgesetz – Herkunftsnachweise für Ökostrom
§ 10 Ökostromgesetz – Herkunftsnachweise für Ökostrom
§ 10. (1) Für die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgen.(2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(3) Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Abs. 1 für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.
(4) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(5) Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.
(6) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:
1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
2. die Art und die Engpassleistung der Anlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Energieträger;
5. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
6. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;