AB VNB (Musterfassung) unter XIX Rechnungslegung
AB VNB (Musterfassung) unter XIX Rechnungslegung
1. ….. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. -übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen.