§ 125 Abs. 3 GWG 2011
§ 125 Abs. 3 GWG 2011
§ 125. (3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
7. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
8. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
9. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 124 erfolgt.