§ 7 DAVID-VO 2012 – Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
§ 7 DAVID-VO 2012 – Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
§ 7. (1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.(2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.