Registrierung und Zulassung als Gashändler<br>mit Netznutzung / ohne Endkundenversorgung
Registrierung und Zulassung als Gashändler<br>mit Netznutzung / ohne Endkundenversorgung
Jeder Netzbenutzer in Österreich muss eine Mitgliedschaft in einer Bilanzgruppe haben oder muss eine eigene Bilanzgruppe bilden auch wenn keine Endkunden versorgt werden (vgl. § 90 Abs. 1 GWG 2011 ).Um am Bilanzgruppensystem teilzunehmen, haben daher Erdgashändler grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher (d.h. eigene Bilanzgruppe bilden)
- Beitritt zur Bilanzgruppe eines bereits zugelassenen Bilanzgruppenverantwortlichen .
Die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher ist aufwendiger und mit größerem administrativem, technischem und finanziellem Aufwand verbunden als der Beitritt in eine bereits zugelassene Bilanzgruppe.
Jeder Bilanzgruppenverantwortliche (BGV) kann Bilanzgruppen gründen und hat diese gegenüber den anderen Marktteilnehmern zu vertreten Die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher erfolgt durch die Regulierungsbehörde gemäß § 93 GWG 2011.
Beim Registrierungsprozess als Bilanzgruppenverantwortlicher ist je nach angestrebter Geschäftstätigkeit und damit einhergehender Netznutzung (Fernleitung/Verteilernetz) unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen bzw Unterlagen beizubringen.
Im Marktgebiet Ost hat sich ein Antragsteller zur Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher bei der Regulierungsbehörde, als auch beim Marktgebietsmanager (MGM) mittels eines One-Stop-Shop-Verfahrens zu registrieren.
In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ist eine Zulassung zum Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Versorgung von Endkunden nicht vorgesehen, da die Geschäftstätigkeit als reiner Gashändler für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg (aufgrund der vorgegebenen Leitungsstruktur) im österreichischen Gasmarktmodell nicht vorgesehen wurden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 90 GWG 2011§ 91 GWG 2011
§ 93 GWG 2011