Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Gashändler &<br>Versorger mit Netznutzung
Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Gashändler &<br>Versorger mit Netznutzung
Jeder Netzbenutzer in Österreich muss eine Mitgliedschaft in einer Bilanzgruppe haben oder muss eine eigene Bilanzgruppe bilden (vgl. § 90 Abs. 1 GWG 2011 ).Um am Bilanzgruppensystem teilzunehmen, haben daher Erdgashändler grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher (d.h. eigene Bilanzgruppe bilden)
- Beitritt zur Bilanzgruppe eines bereits zugelassenen Bilanzgruppenverantwortlichen
Die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher ist aufwendiger und mit größerem administrativem, technischem und finanziellem Aufwand verbunden als der Beitritt in eine bereits zugelassene Bilanzgruppe.
Jeder Bilanzgruppenverantwortliche (BGV) kann Bilanzgruppen gründen und hat diese gegenüber den anderen Marktteilnehmern zu vertreten Die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher erfolgt durch die Regulierungsbehörde gemäß § 93 GWG 2011.
Beim Registrierungsprozess als Bilanzgruppenverantwortlicher ist je nach angestrebter Geschäftstätigkeit und damit einhergehender Netznutzung (Fernleitung/Verteilernetz) unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen bzw Unterlagen beizubringen.
Im Marktgebiet Ost hat sich ein Antragsteller zur Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher bei der Regulierungsbehörde, als auch beim Marktgebietsmanager (MGM) mittels eines One-Stop-Shop-Verfahrens zu registrieren.
In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg erfolgt die Registrierung direkt beim Bilanzgruppenkoordinator und beim Verteilergebietsmanager, das österreichische Gasmarktmodel sieht hier keinen Marktgebietsmanager vorsieht.
Gesetzliche Grundlagen
§ 13 Abs 1 GWG 2011§ 90 GWG 2011
§ 91 GWG 2011
§ 93 GWG 2011