Fall 02/2020 (N72/2020)

Art 4 VO (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ist ein Kernstück der Verordnung mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für einen transparenten und wettbewerbsgetriebenen europäischen Energiegroßhandelsmarkt zu schaffen. Seit 2018 werden sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene verstärkt Analysen zur Veröffentlichungspraxis von Insiderinformation durchgeführt. Seitens ACER wurde im Mai 2018 ein offener Brief zum Thema Insiderinformationsveröffentlichung und der zukünftig gewünschten, stärkeren Nutzung von Plattformen veröffentlicht. Bekräftigt wurde dies durch Änderungen in Kapitel 7 der im Juli 2019 veröffentlichten Neuversion der „4th Edition ACER Guidance“. Die Analysen der E-Control haben sich auf den Vergleich der genutzten Meldekanäle fokussiert. Hierbei wurden Aspekte wie Fristeinhaltung, Datenkorrektheit sowie Plausibilität, Umgang mit Aktualisierungsmeldungen und Kongruenz der veröffentlichten Information näher untersucht. 

Fall 02/2020:
Da der Marktteilnehmer entsprechende Verpflichtungszusagen abgegeben hat, konnte die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere Art 4 REMIT sowie Art 7 und Art 15 VO (EU) 543/2013 („Transparenzverordnung“), sichergestellt werden. Dazu hat der Marktteilnehmer maßgebliche Verbesserungen implementiert.

Bei der ursprünglichen Nutzung des Marktteilnehmers von mehreren Veröffentlichungsquellen, wurden Inkonsistenzen zwischen den veröffentlichten Informationen identifiziert. So waren einzelne Meldungen beispielsweise nicht an allen Veröffentlichungsorten sichtbar. Davon war auch die gem REMIT-Registrierung als Hauptveröffentlichungsort deklarierte Firmenhomepage betroffen. Außerdem waren Aktualisierungen einer historischen Meldung nicht an allen Veröffentlichungsorten sichtbar, wodurch neben der Konsistenz zwischen den einzelnen Kanälen auch die Aktualität der Information nicht gegeben war. Darüber hinaus existierten Lebenszyklusereignisse auf der genutzten Transparenzplattform, welche Fragen aufwarfen. Hier ist beispielsweise die ex-ante Veröffentlichung von ungeplanten, technischen Gebrechen (Reason = Outage) aufgefallen. Dies widerspricht den Vorgaben gem Art 4 REMIT sowie der VO (EU) 543/2013.  

Verbesserungen:
Die Angabe über den Hauptveröffentlichungsort für Insider Information im CEREMP-Portal wurde auf die bereits in der Vergangenheit genutzte Insider Informationsplattform aktualisiert. Die Veröffentlichung auf der Firmenwebseite wurde eingestellt. Die Nichtverfügbarkeitsveröffentlichungen auf der genutzten Insider Informationsplattform wurden weiters auf generatorscharfe Meldungen umgestellt. Dadurch wird bei Erzeugungsanlagen mit mehr als einem Generator sichergestellt, dass die Veröffentlichungen der einzelnen Einheiten gem Art 4 REMIT realitätsnahe die Nichtverfügbarkeiten abbilden, selbst wenn diese zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden. Dadurch wurde auch die Ursache beseitigt, welche zu den identifizierten ex-ante Veröffentlichungen von ungeplante Nichtverfügbarkeiten geführt hat. Ergänzend wurden automatisierte und manuelle Überwachungs- und Kontrollmechanismen implementiert. Dadurch können zukünftig auch jene Meldungen geprüft werden, welche auf Basis einer Datenweiterleitungsvereinbarung übermittelt werden. Zusätzlich zu etablierten Mitarbeiterschulungen wurde ein internes Handbuch erstellt, welches Instruktionen zu den notwendigen Prozesse für die Verantwortlichen enthält. 

Schlussfolgerungen:
Die folgende Auflistung dient lediglich der Information. Die nachfolgend nicht abschließend angeführten Verhaltensweisen sollen als Anhaltspunkte für eine korrekte Publikation dienen:

  • Bei der Verwendung mehrerer Veröffentlichungsquellen ist auf die Übereinstimmung der angegebenen Informationen zwischen den einzelnen Quellen zu achten. 
  • ACER ist der Auffassung, dass eine Veröffentlichung von Insider-Information über Plattformen als effektive Veröffentlichung gem Art 4 REMIT gilt, da dadurch eine weitestmögliche öffentliche Verbreitung der Information sicherstellt ist.
  • In der REMIT-Registrierung (CEREMP) jedes Marktteilnehmers ist die primäre Veröffentlichungsquelle anzugeben. Bei Änderungen der genutzten Veröffentlichungsquelle, liegt es gem Art 9 Abs 5 REMIT in der Verantwortung des Marktteilnehmers diese Information entsprechend in der REMIT-Registrierung zu aktualisieren. 
  • Auch im Falle der Nutzung von Servicedienstleistern, welche im Namen des Marktteilnehmers beispielsweise die Veröffentlichung auf der ENTSO-Plattform übernehmen, liegt es in der Verantwortung des Marktteilnehmers, dass die Information rechtskonform der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund wird dem Marktteilnehmer empfohlen, die tatsächliche Veröffentlichung durch den Servicedienstleister auch entsprechend zu kontrollieren. 
  • Bei Erzeugungseinheiten, welche aus mehr als einem Maschinensatz (Generator, Turbine etc) bestehen, wird empfohlen, die Nichtverfügbarkeiten gem Art 4 REMIT auf Maschinensatzebene darzustellen.