Meldung nach Artikel 15 REMIT

Artikel 15 der REMIT legt fest, dass Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich informieren, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen das Verbot des Insider-Handels gemäß Artikel 3 der REMIT oder das Verbot der Marktmanipulation gemäß Artikel 5 der REMIT verstoßen könnte. Die entsprechenden Formulare stehen im Abschnitt Meldeformulare zur Verfügung.