Netzanschluss

Jeder Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf Anträge auf Netzzutritt oder Netzzugang innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen mit einem konkreten Vorschlag, betreffend die weitere Vorgangsweise, zu reagieren. Dieser enthält insbesondere eine Ansprechperson, die voraussichtliche Dauer der Herstellung des Netzanschlusses sowie eine Terminvereinbarung. Eine Ablehnung des Netzzutritts oder Netzzugangs ist schriftlich zu begründen.

Bei einem erstmaligen Anschluss schließt der Verteilernetzbetreiber die Anlage des Netzzutrittswerbers an einem technisch geeigneten Verteilernetzanschlusspunkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzzutrittswerbers, an sein Verteilernetz an. Als Netzbenutzer müssen Sie dazu alle baulichen Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Errichtung des Hausanschlusses - insbesondere bezüglich der Hauptabsperreinrichtung - schaffen. Über die Details hierzu sowie über allfällig notwendige Unterlagen informiert Sie Ihr Netzbetreiber.

Die Hauptabsperrvorrichtung stellt grundsätzlich die Grenze zwischen Verteilernetz und Kundenanlage dar.
Sie sind als Netzbenutzer für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage ab dem Ende der Anschlussleitung verantwortlich. Die Freigabe der Erdgaszufuhr erfolgt durch den Verteilernetzbetreiber und setzt den Nachweis voraus, dass die gastechnische Anlage ab dem Ende der Anschlussleitung nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß errichtet wurde und betriebsbereit ist. Ihr Netzbetreiber informiert Sie über die dazu notwendigen Details.

Netzzutritt und Netzzugang sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen geregelt.