Der Antrag, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, das unter dem Titel „Transformatortausch (-transport)“ verrechnete Netzzutrittsentgelt […] sowie das unter dem Titel „Öffnen und Schließen des Transportschachtes“ verrechnete Netzzutrittsentgelt […] an die Antragstellerin zurückzuzahlen, wird abgewiesen.
Kein Anspruch des Kunden auf Wechsel der Netzebene bei bereits bestehender Anlage, Auslegung des Punktes IV der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, § 38 oö ElWOG. Erhaltungspflicht für Trafogebäude/Traforaum
Eigentumsgrenze maßgeblich für Netzebene, Voraussetzungen für den Erwerb des Eigentumsrechtes am Anschlusskabel, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
Netzanschluss Ebene 7, Netzebenenwechsel, kein Recht des Kunden auf Übertragung des Eigentums an der Leitung, Haftung für Privatleitungen gegenüber Dritten, Verantwortung für die Abschaltung von Privatleitungen
Abweisung eines Antrags festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, der Antragsgegnerin Netzverlustentgelte gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 20 Z 5 SNT-VO 2009 zu bezahlen.
Zurückweisung eines Antrags festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, der Antragsgegnerin ein Systemdienstleistungsentgelt gemäß § 25 Abs 1 Z 4 ElWOG zu bezahlen
Zulässigkeit der Verrechnung von Netzbereitstellungsentgelt an Neukunden im Falle der Nichtbezahlung durch den Altkunden. Verjährung der Forderung auf Netzbereitstellungsentgelt innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Netzzugangsvertrages.
§ 21 Abs 2 ElWOG setzt voraus, dass im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens eine Frage aus dem Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Netzzugangsberechtigtem zueinander (arg „aus diesem Verhältnis“), also eine Frage des Netzzuganges, zu behandeln ist. Wenn also der Antragsteller in ein anderes Netz einspeist, als der Antragsgegner betreibt, kann eine solche Frage nicht vorliegen, weshalb diesbezügliche Anträge zurückzuweisen sind
Der Netzbetreiber ist zur richtigen Zuordnung des Zählers zu den Geräten des Kunden verpflichtet, da er selbstverantwortlich die Messung des Stromverbrauches des Kunden übernimmt.
Abgrenzung Netzzutrittsentgelt - Netzbereitstellungsentgelt, Eigentumsgrenze, Investitionen im vorgelagerten Netz, welche Investitionen sind durch das Netzbereitstellungsgelt abgegolten, welche Investitionen muß der Netzkunde als Netzzutrittsentgelt bezahlen
Baumschnitt und Ausästungen von Bäumen des Kunden durch den Netzbetreiber, Regelungen dazu in den Allgemeinen Bedingungen, Sicherheitsinteressen des Netzbetreibers, Abwägung mit Interessen des Kunden an einem Sichtschutz
Netzebenezuordnung im Einkaufszentrum: Zuordnung von Anlagenteilen, die sich im Dritteigentum (Einkaufszentrumseigentümer) befinden - Abgrenzung Netzebene 5, 6 und 7
Zugang zum Verteilernetz; Anwendungsbereich der Altvertragsregelung in § 70 Abs 1 ElWOG; Teilnichtigkeit von Verträgen, welche die genehmigten Allgemeinen Bedingungen abbedingen, diesen widersprechen, oder die SNT-VO unterlaufen; Saldierung von Zählpunkten; Sonderregelungen in Netzzugangsverträgen; Anwendungsumfang von § 21 ElWOG/§ 16 Abs 1 Z 5 E-RBG.
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, für Kunden Leistung vorzuhalten, die über die erworbene Leistung hinausgeht. "Technisch bereitgestellte Leistung" bedeutet nicht "erworbene Leistung". Ortsnetzstützung, dadurch Einschränkungen bei der Nutzung der vollen Transformatorleistung.Verfahrensrecht: Rechtsnachfolge im laufenden Verfahren.
Netzebene richtet sich nach der Eigentumsgrenze, Feststellung der Eigentumsgrenze bei Fehlen einer expliziten vertraglichen Regelung anläßlich der Errichtung, originärer Eigentumserwerb. Netzebene ist nicht verhandelbar und richtet sich danach, wo die Anlage angeschlossen ist. Netznutzungsverträge, die entgegen der tatsächlichen Eigentumsgrenze eine andere Netzebene vereinbaren, sind diesbezüglich nichtig (§ 879 ABGB).
Die Auflistung von Rechtfertigungsgründen in § 32 Abs 1 WElWG (bzw § 20 Abs 1 ElWOG) ist nicht als taxative zu verstehen, weshalb ein Netzbetreiber auch die schlechte Zahlungsmoral zur Rechtfertigung der Netzzugangsverweigerung ins Treffen führen kann.
Netzzugang kann nur verweigert werden, wenn es davor ein konkretes Verlangen danach gegeben hat. Eine Verweigerung besteht jedenfalls nicht darin, dass im Zuge einerJahres-Auktion weniger Kapazitäten zugeteilt wurden, als diese durch Abgabe von Geboten beantragt wurde. Durch Abgabe entsprechend hoher Gebote hat man es selbst in der Hand, das Ausmaß der zugeteilten Kapazitäten zu beeinflussen, da die Gebote primär der Höhe nach gereiht wurden. Diese „Verweigerung“ war sachlich durch die Höhe des Gebotes begründet und frei von jeglicher Diskriminierung.
Ein Reservierungsvertrag, durch den nahezu sämtliche Kapazitäten einer grenzüberschreitenden Leitung an ein verbundenes Unternehmen des Netzbetreibers über einen Zeitraum von 5 Jahren vergeben werden, beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel und ist nichtig im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV.
Mehrjährige Vergabe von Leitungskapazitäten an ein verbundenes Unternehmen ohne vorherige öffentliche Bekanntgabe freier Leitungskapazitäten ist nichtig iSd Art 81 EGV und stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd Art 82 EGV dar.