Insider-Handel
Art. 3 der REMIT verbietet den Insider-Handel in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt. Wer auf die in Art. 3 Abs. 1 der REMIT bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögenvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der REMIT wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne von Art. 2 Z 1 der handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Wer auf die in Art. 3 Abs. 1 der REMIT bezeichnete Weise, mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögenvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der REMIT wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne von Art. 2 Z 1 der handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG und kann mit einer Geldstrafe bis zu 150.000 Euro bestraft werden.
Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d der REMIT, dies sind Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens, Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens, Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben, die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der REMIT in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte im Sinnes von Art. 2 Z 4 der REMIT mit dem Vorsatz ausnutzen sich oder einem Dritten einen Vermögenvorteil zu verschaffen, indem sie
a.diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
b.diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
c.auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
begehen eine gerichtlich strafbare Handlung und sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d der REMIT, die eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der REMIT in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der REMIT, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwenden, in dem sie
a.diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
b.diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
c.auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
begehen eine gerichtlich strafbare Handlung und sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.