Ahndung von Verstößen

Die REMIT definiert verschiedene Pflichten und Verbote für Marktteilnehmer. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung erfolgt jedoch gemäß Artikel 13 der REMIT auf nationaler Ebene. In Österreich hat der Gesetzgeber diese Sanktionen im Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG) bzw. im Gaswirtschaftsgesetz (GWG) umgesetzt. Diese sehen für die verschiedenen Verstöße gegen die Bestimmungen der REMIT die unten angeführten Strafausmaße vor.

  • Marktmanipulation
  • Insider-Handel
  • Veröffentlichung von Insider-Information
  • Meldepflichten
  • Registrierung

Marktmanipulation

Art. 5 der REMIT verbietet die Vornahme oder den Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten. Als Marktmanipulation und Versuch der Marktmanipulation sind dabei die in Art. 2 Z 2 und 3 der REMIT angeführten Tatbestände zu verstehen. Der Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß Art. 5 der REMIT in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und Z 3 der REMIT stellte eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 150.000 Euro bestraft werden.

Insider-Handel

Art. 3 der REMIT verbietet den Insider-Handel in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt. Wer auf die in Art. 3 Abs. 1 der REMIT bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögenvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der REMIT wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne von Art. 2 Z 1 der handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Wer auf die in Art. 3 Abs. 1 der REMIT bezeichnete Weise, mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögenvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der REMIT wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne von Art. 2 Z 1 der handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG und kann mit einer Geldstrafe bis zu 150.000 Euro bestraft werden.

Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d der REMIT, dies sind Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens, Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens, Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben, die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der REMIT in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte im Sinnes von Art. 2 Z 4 der REMIT mit dem Vorsatz ausnutzen sich oder einem Dritten einen Vermögenvorteil zu verschaffen, indem sie

a.diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,

b.diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder

c.auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,

begehen eine gerichtlich strafbare Handlung und sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d der REMIT, die eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der REMIT in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der REMIT, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwenden, in dem sie

a.diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,

b.diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder

c.auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,

begehen eine gerichtlich strafbare Handlung und sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Veröffentlichung von Insider-Information

Art. 4 der REMIT sieht eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information durch Marktteilnehmer iSd REMIT vor. Der Verstoß gegen diese Veröffentlichungspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Ein Verstoß liegt vor, wenn:

  • Insider-Information entgegen Art. 4 Abs. 1 der REMIT nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekanntgegeben wird;
  • Insider-Information entgegen Art. 4 Abs. 2 der REMIT nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt wird;
  • entgegen Art. 4 Abs. 3 der REMIT die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt wird.

Gemäß §10a ElWOG und GWG hat jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der REMIT zur Veröffentlichung von Insider-Information verpflichtet ist, die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen. Wer seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Meldepflichten

Art. 8 der REMIT sieht eine umfassende Datenerhebung durch die ACER vor. Diese Daten betreffen Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Handelsaufträge sowie Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, zum Zweck der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte. Der Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG bzw. GWG dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Ein Verstoß liegt vor, wenn:

  • entgegen Art. 8 Abs. 1 der REMIT in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der REMIT eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt wird;
  • entgegen Art. 8 Abs. 5 der REMIT in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der REMIT eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt wird.

Art. 15 der REMIT verpflichtet Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Art. 3 oder 5 der REMIT verstoßen könnte. Wer entgegen Art. 15 der REMIT die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Die E-Control erhebt und sammelt gem. § 25a Abs. 2 E-Control Gesetz die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß REMIT und für die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die REMIT auferlegten Pflichten und Verbote benötigt. Dafür hat die E-Control gem. § 25a Abs. 2 E-Control Gesetz die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten per Verordnung zu bestimmen. Diese Bestimmung wurde durch die Energiegroßhandelsdaten-Verordnung (EGHD-VO) rechtlich umgesetzt. Wer den auf Grund der Verordnung gem. § 25a Abs. 2 E-Control Gesetz angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Gem. § 24 Abs. 2 E-Control Gesetz kann die Regulierungsbehörde in Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben gem. § 24 Abs. 1 E-Control Gesetz mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Wer den auf Grund § 24 Abs. 2 E-Control Gesetz für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro bestraft werden.

Gem. § 25a Abs. 3 E-Control Gesetz haben Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der E-Control fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die E-Control ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde. Wer seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gem. § 25a Abs. 3 E-Control Gesetz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Registrierung

Art. 9  Abs. 1 der REMIT legt fest, dass sich Marktteilnehmer, die Transaktionen abschließen, die gemäß Art. 8 Abs. 1 der ACER zu melden sind, bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder, falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind, in dem Mitgliedsstaat in dem sie tätig sind, registrieren lassen müssen. Wer sich entgegen Art. 9 Abs. 1 der REMIT in Verbindung mit Abs. 4 der REMIT nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden..

Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der REMIT legt fest, dass sich ein Marktteilnehmer nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen darf. Wer sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der REMIT bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Art. 9 Abs. 5 der REMIT verpflichtet die in Art. 9 Abs. 1 der REMIT genannten Marktteilnehmer der nationalen Regulierungsbehörde jeder Änderung, die sich hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen ergeben, unverzüglich mitzuteilen. Wer entgegen Art. 9 Abs. 5 der REMIT eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft werden.