Veröffentlichung gem Art 4 Abs 1 VO (EU) 1227/2011 REMIT über den Kraftwerkseinsatz für Netzreserve

Durch die sog Netzreserve soll sichergestellt werden, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichend Stromerzeugungs- bzw. Verbrauchskapazitäten für Engpassmanagement-Maßnahmen im österreichischen Übertragungsnetz zur Verfügung stehen.  

Die Netzreserve wurde 2020 gesetzlich neu aufgestellt („Netzreserve neu“). Der Bedarf an Netzreserve wird in einer jährlichen Systemanalyse vom Regelzonenführer (der Austrian Power Grid AG [APG]) in Abstimmung mit der E-Control gemäß § 23a ElWOG 2010 bestimmt und im Rahmen eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß §§ 23b ff ElWOG 2010 beschafft. Mit den erfolgreichen Anbietern wird nach Genehmigung der Regulierungsbehörde ein Netzreservevertrag abgeschlossen. 

Im Zuge dieses Verfahrens liegen zu bestimmten Zeitpunkten Insider-Informationen vor, die veröffentlicht werden müssen. Dabei handelt es sich um folgende Ereignisse bzw Zeitpunkte:

Veröffentlichung gem Art 4 Abs 1 REMIT zur Kraftwerksstillegung:

Für Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW ist gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 die Stilllegung (temporär, temporär saisonal, endgültig) einer Anlage dem Regelzonenführer bis 30. September für den Zeitraum ab 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres bekannt zu geben. Dies gilt auch als Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren.

Die Information über die Kraftwerksstilllegung gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 fällt in die Kategorie der Informationen über die Kapazität und Nutzung von Erzeugungseinheiten gem Art 2 Abs 1 lit b REMIT. Es handelt sich dabei um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Folglich sind die vier Kriterien einer Insider-Information erfüllt und es besteht die Verpflichtung diese Information gem Art 4 Abs 1 REMIT zeitgerecht und effektiv zu veröffentlichen. 

Die Information über die Stilllegung hat gem Art 4 Abs 1 REMIT in effektiver Weise und zeitgerecht zu erfolgen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine zeitgerechte Veröffentlichung liegt vor, wenn die Meldung veröffentlicht wird so-bald es einen unternehmensinternen Beschluss zur Stilllegung der Erzeugungseinheit gibt;
  • Die Meldung hat entweder im Bereich zur Veröffentlichung von Nichtbeanspruchbarkeiten von Erzeugungsanlagen oder im ad-hoc Bereich der Insiderinformationsplattform zu erfolgen;
  • Bei beiden möglichen Veröffentlichungsbereichen ist bei der Angabe der Ursache/des Grundes der Nichtverfügbarkeit darauf zu achten, dass dieser entsprechend dem Meldehandbuch der Insiderinformationsplattform gewählt wird. Die Angaben „Outage“ oder „Maintenance“ sind jedenfalls als irreführend anzusehen;
  • Start- und Endzeit der Nichtverfügbarkeit wie auch die von der Nichtverfügbarkeit betroffene Leistung müssen deckungsgleich mit der an den Regelzonenführer übermittelten Information sein.

Veröffentlichungen gem Art 4 REMIT für die Netzreserve:

Etwaige Korrektur der Stilllegungsmeldung: 

Eine Korrektur ist etwa in folgenden Fällen vorzunehmen: i) bei Verpflichtung des Weiterbetriebs bzw bei Genehmigung eines Antrags auf Weiterbetrieb durch die Regulierungsbehörde (§ 23c Abs 1 ElWOG 2010); ii) bei Verkürzung des Netzreservevertrags (§ 23d Abs 1 bzw § 23d Abs 2 ElWOG 2010); iii) im Falle der Nicht-Kontrahierung für die Netzreserve bei Abstandnahme von der Stilllegung bzw Verkürzung der vorübergehenden Stilllegung (§ 23d Abs 3 ElWOG 2010). 

Die Korrektur hat im selben Bereich der Plattform (Nichtbeanspruchbarkeiten von Erzeugungsanlagen oder ad-hoc Bereich) zu erfolgen, in dem auch die ursprüngliche Meldung über die Stilllegung der Anlage veröffentlicht wurde. Hierzu kann beispielsweise der Status der Meldung entsprechend angepasst werden oder eine Aktualisierung im ad-hoc Bereich mit Referenz zur ursprünglichen Meldung stattfinden. 

Meldung über Einsatz zur Netzreserve:

Sobald ein Vertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Regelzonenführer zustande gekommen ist, wird diese Information gem Art 4 Abs 1 REMIT zeitgerecht und auf effektive Weise veröffentlicht. 

Hierbei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Um irreführende Veröffentlichungen zu vermeiden, ist die Meldung im entsprechenden ad-hoc Bereich der Insiderinformationsplattform zu platzieren; 
  • Start- und Endzeit der Nichtverfügbarkeit entsprechen der vertraglich festgelegten Dauer;
  • Der angegebene Grund lässt Rückschlüsse auf die exklusive Verfügbarhaltung zu Netzreservezwecken durch den Regelzonenführer zu. Die Angaben „Outage“ oder „Maintenance“ sind jedenfalls als irreführend anzusehen.