Gibt es Ausnahmen vom Verbot des Insider-Handels und der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information?
Artikel 3 (4) der REMIT sieht in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Verbot des Insider-Handels vor.
- Gemäß Artikel 3 (4) lit. a) REMIT gilt Artikel 3 REMIT nicht für Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist;
ACER ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auch unter der Marktmissbrauchs-Richtlinie und im Speziellen für Transaktionen von Derivate Verträgen gilt, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist. Da diese Ausnahme auch für Handelsaufträge gilt, die erteilt wurden, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist, ist ACER der Ansicht, dass Marktteilnehmer verpflichtet sind, von jeder Änderung oder selektiven Rücknahme von erteilten Handelsaufträgen Abstand zu nehmen („Hands-off“ Ansatz), um das Verbot des Insider-Handels zu erfüllen.
- Gemäß Artikel 3 (4) lit. b) gilt Artikel 3 REMIT nicht für Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung;
Da die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. b) REMIT nur für die darin erwähnten Marktteilnehmer gilt, ist ACER der Auffassung, dass sich unvorhergesehene Ausfälle gemäß Artikel 3 (4) lit. b) REMIT nur auf Produktions-, Speicher- und Flüssiggaseinführanlagen beziehen können. ACER stellt des Weiteren fest, dass die Ausnahme nur auf unvorhergesehene Ausfälle, zum Beispiel Ausfälle welche dem Eigentümer der Daten nicht ex-ante bekannt sind, angewendet werden kann und dass jeder physische Verlust unmittelbar und ausschließlich durch diesen Ausfall verursacht sein muss. Die vorhin erwähnten Marktteilnehmer können diese Ausnahme nur in Anspruch nehmen, um Transaktionen zur Deckung direkter physischer Verluste abzuschließen. Jeder Handel der über die Deckung direkter physischer Verluste hinausgeht, fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Ausnahme.
Die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. b) REMIT kann daher nur durch die obenerwähnten Marktteilnehmer für die oben beschriebenen Transaktionen in den folgenden zwei Fällen angewendet werden:
- wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen; oder
- wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten.
Im ersten Fall geht ACER von aus, dass die betreffenden Vertragsverpflichtungen vor den direkten physischen Verlusten, welche aus dem Ausfall resultieren, existieren müssen. Die bestehenden Vertragsverpflichtungen müssen sich auf den relevanten Zeitraum des unvorhergesehenen Ausfalls beziehen.
ACER ist der Auffassung, dass Marktteilnehmer, nur dann „nicht in der Lage wären“, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, wenn den Marktteilnehmern keine anderen eigenen Anlagen zur Deckung der physischen Verluste zur Verfügung stehen. Die Anwendung der Ausnahme in Artikel 3 (4) lit. b) REMIT kann nicht gemeinsam aufschiebenden Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Artikel 4 (2) REMIT erfolgen, da Artikel 4 (2) REMIT erfordert, dass der Marktteilnehmer keine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Insider-Informationen trifft.
Im zweiten Fall geht ACER davon aus, dass das Kriterium „um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten“ in Fallen gemäß Artikel 3 (4) lit. c) REMIT anwendbar sein kann.
Nimmt ein Marktteilnehmer die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. b) in Anspruch, so ist die relevante Information betreffend der Transaktion ACER und der E-Control mitzuteilen. Zur Unterstützung der Meldung durch die Marktteilnehmer, stellt die ACER auf ihrer Homepage eine elektronische Meldeplattform bereit. Sollte die Meldeplattform nicht verfügbar sein, so kann auch das im Abschnitt Meldeformulare unter Meldung nach Artikel 3 (4) (b) REMIT zur Verfügung gestellte Formular ausgefüllt und an remit@e-control.at übermittelt werden.
- Gemäß Artikel 3 (4) lit. c) REMIT gilt Artikel 3 REMIT nicht für Marktteilnehmer, die unter nationalen Notfallvorschriften handeln, wenn nationale Behörden eingegriffen haben, um die Versorgung mit Strom oder Erdgas zu gewährleisten, und die Marktmechanismen in einem Mitgliedstaat oder Teilen davon ausgesetzt worden sind. In diesem Fall gewährleistet die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 4.
In Bezug auf die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. c) der REMIT ist ACER der Auffassung, dass diese normalerweise mit der Ausnahme gemäß Artikel 4 (2) zusammenfällt und dass in einem solchen Fall die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung gemäß Artikel 4 (1) REMIT vornehmen sollte. Falls es unter den nationalen Notfallvorschriften erforderlich ist, dass ein Marktteilnehmer Transkationen abschließt, so stellen diese Transaktionen die unter dem Besitzes von Insider-Information abgeschlossen wurden, keinen Verstoß gegen Artikel 3 der REMIT dar.
- Gemäß Artikel 4 (2) REMIT darf ein Marktteilnehmer die Bekanntgabe von Insider-Information auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 5.
Die Entscheidung eine Bekanntgabe von Insider-Information gemäß Artikel 4 (2) REMIT ausnahmeweise aufzuschieben muss vom Marktteilnehmer getroffen werden. Es ist nicht die Aufgabe von ACER oder E-Control die Anwendung von Artikel 4 (2) REMIT unter bestimmten Umständen vorab zu genehmigen. In jedem Fall in dem ein Marktteilnehmer die Möglichkeit einer Aufschiebung in Anspruch nimmt, muss er sicherstellen, dass diese Aufschiebung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, dass er auf der Grundlage dieser Informationen keine Handelsentscheidungen trifft und dass die Information vertraulich bleibt. Da Artikel 4 (2) der REMIT erfordert, dass der Marktteilnehmer keine Handelsentscheidung auf Grundlage dieser Insider-Information trifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Artikel 4 (2) REMIT nicht mit der Anwendung von Artikel 3 (4) lit. b) der REMIT zusammenfallen kann. Ob ein Marktteilnehmer Artikel 4 (2) der REMIT richtig oder fälschlicherweise angewendet hat, kann nur ex-post ermittelt werden. Sobald berechtigte Interessen nicht mehr bestehen, muss der Marktteilnehmer die Insider-Information gemäß Artikel 4 (1) REMIT bekanntgeben.
Um die Information über den Aufschub der Bekanntgabe zusammen mit der Begründung ACER und der E-Control unverzüglich mitteilen zu können, stellt ACER den Marktteilnehmern eine elektronische Meldeplattform bereit. Sollte diese Meldeplattform nicht verfügbar sein, so kann auch das im Meldeformulare unter Meldung nach Artikel 4 (2) REMIT zur Verfügung gestellte Formular ausgefüllt und an remit@e-control.at übermittelt werden.