Entgelt für sonstige Leistungen
Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, Entgelte zu verrechnen.
Die aktuell gültigen Entgelte für sonstige Leistungen entnehmen sie bitte der aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung: